Absatz eins,Sofern die zuständigen Behörden zu ihrer Unterstützung Kommissionen einrichten oder gemäß Paragraph 29, Absatz 3, und 5 Personen heranziehen sind die Absatz 2, und 3 anzuwenden.
BGBl. I Nr. 114/2012
Tierversuchsrechtsänderungsgesetz – TVRÄG
Bundesgesetz, mit dem ein Tierversuchsgesetz 2012 erlassen wird sowie das Arzneimittelgesetz, das Biozid-Produkte-Gesetz, das Futtermittelgesetz 1999, das Gentechnikgesetz sowie das Tierschutzgesetz geändert werden (Tierversuchsrechtsänderungsgesetz – TVRÄG)
Änderungen durch diese Kundmachung
§ 36neu
Kommissionen
Paragraph 36,
- Absatz 2,Die Mitglieder der Kommissionen sowie Personen gemäß Absatz eins, unterliegen der Amtsverschwiegenheit.
- Absatz 3,Mitglieder der Kommissionen sowie Personen gemäß Absatz eins,, die befangen im Sinne des Paragraph 7, des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991, Bundesgesetzblatt Nr. 51 aus 1991,, sind, haben sich für diese Fälle ihrer Tätigkeit zu enthalten.