Absatz eins,Folgende Grundsätze sind für Tierversuche zu beachten:
- Ziffer einsTierversuche haben den Grundsätzen der naturwissenschaftlichen Forschung zu entsprechen.
- Ziffer 2Die zu prüfende Annahme und das gewählte Verfahren müssen sinnvoll sein, wobei der anerkannte Stand der Wissenschaften zu berücksichtigen ist.
- Ziffer 3Tierversuche sind unter Bedachtnahme auf die Erzielung des größtmöglichen Erkenntnisgewinns durchzuführen.
- Ziffer 4Tierversuche dürfen nur im Rahmen von Projekten durchgeführt werden.
- Ziffer 5Tierversuche dürfen nur in Einrichtungen von Verwendern durchgeführt werden, es sei denn, dies ist wissenschaftlich begründet und von der zuständigen Behörde genehmigt.
- Ziffer 6Zur Durchführung von Tierversuchen dürfen nur Tiere verwendet werden, deren Gesundheitszustand durch Projektleiterinnen oder Projektleiter (Paragraph 27,) als für den Versuch geeignet festgestellt wurde.
- Ziffer 7Tierversuche dürfen nur mit der geringstmöglichen Zahl an Tieren durchgeführt werden.
- Ziffer 8Tierversuche sind so zu gestalten, dass sie die geringsten Schmerzen, Leiden, Ängste oder dauerhaften Schäden verursachen.
- Ziffer 9Tierversuche dürfen nur an Tieren durchgeführt werden, die die geringste Fähigkeit zum Empfinden von Schmerzen, Leiden oder Ängsten haben oder die geringsten dauerhaften Schäden erleiden.
- Ziffer 10Der Tod ist als Endpunkt eines Tierversuchs möglichst zu vermeiden und durch frühe und möglichst schmerzlose Endpunkte zu ersetzen. Ist der Tod als Endpunkt unvermeidbar, muss der Tierversuch so gestaltet sein, dass
- Litera amöglichst wenige Tiere sterben,
- Litera bdie Dauer und Intensität der Schmerzen, des Leidens und der Ängste auf das geringstmögliche Maß reduziert wird und
- Litera cdie Tötung soweit als möglich schmerzfrei ist.