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BGBl. I Nr. 118/2012

kundgemacht 28.12.2012 RIS↗Parlament↗
Änderung des ArbeitnehmerInnenschutzgesetzes und des Arbeitsinspektionsgesetzes 1993
Bundesgesetz, mit dem das ArbeitnehmerInnenschutzgesetz und das Arbeitsinspektionsgesetz 1993 geändert werden
Kundmachung BGBl. I Nr. 118/2012× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

ArbeitnehmerInnenschutzgesetz (ASchG) 582 § 0↗RIS↗
§ 93geändertÜberschrift; Abs 1 Z 1 bis Z 9, Z 10 (neu); Abs 2; Abs 6 (neu)
in Kraft 01.01.2002 – 31.12.2012 · idF BGBl. I Nr. 159/2001 · danach: BGBl. I Nr. 118/2012 § 93↗RIS↗
in Kraft ab 01.01.2013 · idF BGBl. I Nr. 118/2012 § 93↗RIS↗
Ausnahmen von der Bewilligungspflicht Berücksichtigung des Arbeitnehmer/innenschutzes in Genehmigungsverfahren
§ 93.
(1) Eine Arbeitsstättenbewilligung ist nicht erforderlich für In folgenden Genehmigungsverfahren sind die Belange des Arbeitnehmer/innenschutzes zu berücksichtigen:
1. genehmigungspflichtige Genehmigung von Betriebsanlagen im Sinne nach der Gewerbeordnung 1994, BGBl. Nr. 194 194/1994,
2. bewilligungspflichtige Genehmigung von Gewinnungsbetriebsplänen und von Bergbauanlagen im Sinne des Mineralrohstoffgesetzes, soweit es sich um Arbeitsstätten handelt, nach dem Mineralrohstoffgesetz, BGBl. I Nr. 38/1999,
3. genehmigungspflichtige Genehmigung von Apotheken im Sinne des Apothekengesetzes nach dem Apothekengesetz, RGBl. Nr. 5/1907,
4. Genehmigung von Eisenbahnanlagen, die einer Betriebsbewilligung im Sinne des § 37 des Eisenbahngesetzes nach dem Eisenbahngesetz 1957, BGBl. Nr. 60, bedürfen 60/1957,
5. bewilligungspflichtige Bewilligung von Schifffahrtsanlagen im Sinne des § 47 und bewilligungspflichtige sonstige von sonstigen Anlagen im Sinne des § 66 des Schifffahrtsgesetzes, BGBl. I Nr. 62/1997,
6. bewilligungspflichtige Bäder im Sinne des Bäderhygienegesetzes Bewilligung von Bädern nach dem Bäderhygienegesetz, BGBl. Nr. 254/1976,
7. genehmigungspflichtige Genehmigung von Abfall- und Altölbehandlungsanlagen im Sinne der nach §§ 28 37 bis 30 65 des Abfallwirtschaftsgesetzes 2002 (AWG 2002), BGBl. Nr. 325/1990, I Nr. 102/2002,
8. bewilligungspflichtige Bewilligung von Anlagen und Zivilflugplätze Zivilflugplätzen im Sinne des Luftfahrtgesetzes 1957, BGBl. Nr. 253 253/1957,
9. genehmigungspflichtige Betriebsanlagen und Verbrauchslager im Sinne Bewilligung von Lagern nach § 35 des Schieß- und Sprengmittelgesetzes 2010 – SprG, BGBl. Nr. 196/1935. I Nr. 121/2009,
10. Genehmigung von Seilbahnanlagen nach dem Seilbahngesetz 2003 – SeilbG 2003, BGBl. I Nr. 103/2003.
(2) In den in Abs. 1 angeführten Genehmigungsverfahren diesen Verfahren sind die Belange des Arbeitnehmerschutzes zu berücksichtigen. Dem dem jeweiligen Genehmigungsantrag sind die in § 92 Abs. 3 genannten Unterlagen anzuschließen. Die genannten Anlagen dürfen nur genehmigt werden, wenn sie den Arbeitnehmerschutzvorschriften entsprechen und zu erwarten ist, daß überhaupt oder bei Einhaltung der erforderlichenfalls vorzuschreibenden geeigneten Bedingungen und Auflagen die nach den Umständen des Einzelfalles voraussehbaren Gefährdungen für die Sicherheit und Gesundheit der Arbeitnehmer vermieden werden. Für die Vorschreibung von Auflagen ist § 92 Abs. 2 letzter Satz anzuwenden.
(3) Abs. 2 gilt auch für die Genehmigung einer Änderung oder einer Sanierung von in Abs. 1 angeführten Anlagen. Änderungen, die nach den in Abs. 1 angeführten Rechtsvorschriften keiner Genehmigung bedürfen, der Behörde nach diesen Vorschriften jedoch anzuzeigen sind, dürfen von der Behörde nur dann mit Bescheid zur Kenntnis genommen werden, wenn zu erwarten ist, dass sich die Änderung auch nicht nachteilig auf Sicherheit und Gesundheit der Arbeitnehmer auswirkt.
(4) Die gemäß Abs. 2 und 3 vorgeschriebenen Bedingungen und Auflagen sind von der zuständigen Behörde auf Antrag des Arbeitgebers abzuändern oder aufzuheben, wenn die Voraussetzungen für die Vorschreibung nicht mehr vorliegen.
(5) Abs. 2 bis 4 gilt auch für Verfahren, in denen nach den in Abs. 1 genannten Bundesgesetzen ein Feststellungsbescheid als Genehmigungsbescheid für die Anlage gilt.
(6) Die in Abs. 1 genannten Arbeitsstätten bedürfen keiner Arbeitsstättenbewilligung nach § 92.
Schlagworte
Abfallbehandlungsanlage