BGBl. I Nr. 123/2012
Sozialversicherungs-Änderungsgesetz 2012 – SVÄG 2012
Bundesgesetz, mit dem das Allgemeine Sozialversicherungsgesetz, das Gewerbliche Sozialversicherungsgesetz, das Bauern-Sozialversicherungsgesetz und das Beamten-Kranken- und Unfallversicherungsgesetz geändert werden (Sozialversicherungs-Änderungsgesetz 2012 – SVÄG 2012)
Änderungen durch diese Kundmachung
§ 107geändertAbs 1, Z 1 (entfallen), Z 2 (entfallen); Abs 2; Abs 3; Abs 4 (neu)
Ruhen des Anspruches auf Krankengeld
§ 107.
(1) Der Anspruch auf Krankengeld ruht:, solange den Meldeverpflichtungen nach § 106 Abs. 2 nicht nachgekommen wird.
(2) Das Ruhen gemäß Abs. 1 Z. 1 tritt nicht ein, wenn die Arbeitsunfähigkeit innerhalb einer Woche nach Beginn gemeldet wird. In Fällen, in denen die persönlichen Verhältnisse des Versicherten oder das Vorliegen besonderer Gründe für die nicht rechtzeitige Meldung der Arbeitsunfähigkeit es gerechtfertigt erscheinen lassen, kann die Satzung das Krankengeld bei nicht rechtzeitiger Meldung auch für die zurückliegende Zeit, für längstens vier Wochen vor der Meldung, vorsehen.
(3) Durch die Satzung kann ferner bestimmt werden, daß dass das Krankengeld auf Dauer oder für eine bestimmte Zeit zur Gänze oder teilweise ruht, wenn der Versicherte
1. einer Ladung zum Chef(Vertrauens)arzt ohne wichtigen Grund nicht Folge leistet oder
2. wiederholt Bestimmungen der Krankenordnung oder Anordnungen des behandelnden Arztes verletzt hat,
in allen diesen Fällen, wenn der Versicherte vorher auf die Folgen seines Verhaltens schriftlich hingewiesen worden ist.
(4) Zeiträume des Ruhens werden auf die Höchstdauer nach § 106 angerechnet.
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