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BGBl. I Nr. 12/2012

kundgemacht 26.03.2012 RIS↗Parlament↗
EBIG-Einführungsgesetz
Bundesgesetz, mit dem das Bundes-Verfassungsgesetz geändert, ein Bundesgesetz über die Durchführung von Europäischen Bürgerinitiativen (Europäische-Bürgerinitiative-Gesetz – EBIG) erlassen und das Einführungsgesetz zu den Verwaltungsverfahrensgesetzen 2008, das Bundesministeriengesetz 1986, das Strafgesetzbuch, die Nationalrats-Wahlordnung 1992, das Bundespräsidentenwahlgesetz 1971, die Europawahlordnung, das Volksbegehrengesetz 1973, das Volksabstimmungsgesetz 1972, das Volksbefragungsgesetz 1989, das Wählerevidenzgesetz 1973 und das Europa-Wählerevidenzgesetz geändert werden (EBIG-Einführungsgesetz)
Kundmachung BGBl. I Nr. 12/2012× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) 5 § 0↗RIS↗
Art. 26ageändert
in Kraft 01.07.2007 – 31.03.2012 · idF BGBl. I Nr. 27/2007 · danach: BGBl. I Nr. 12/2012 Art. 26a↗RIS↗
in Kraft 01.04.2012 – 31.12.2017 · idF BGBl. I Nr. 12/2012 · danach: BGBl. I Nr. 106/2016 Art. 26a↗RIS↗
Artikel 26a.
Die Durchführung und Leitung der Wahlen zum Europäischen Parlament, der Wahlen zum Nationalrat, der Wahl des Bundespräsidenten und, von Volksabstimmungen sowie und Volksbefragungen, die Mitwirkung bei der Überprüfung von Volksbegehren und Volksbefragungen sowie die Mitwirkung bei der Durchführung von Europäischen Bürgerinitiativen obliegt Wahlbehörden, die vor jeder Wahl zum Nationalrat neu gebildet werden. Diesen haben als stimmberechtigte Beisitzer Vertreter der wahlwerbenden Parteien anzugehören, der Bundeswahlbehörde auch Richter des Dienst- oder Ruhestandes; die Zahl der Beisitzer ist in der Wahlordnung zum Nationalrat festzusetzen. Die nichtrichterlichen Beisitzer werden auf Grund von Vorschlägen der wahlwerbenden Parteien entsprechend ihrer bei der letzten Wahl zum Nationalrat festgestellten Stärke berufen. Im zuletzt gewählten Nationalrat vertretene wahlwerbende Parteien, die danach keinen Anspruch auf Berufung von Beisitzern hätten, sind jedoch berechtigt, einen Beisitzer für die Bundeswahlbehörde vorzuschlagen.