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BGBl. I Nr. 13/2012

kundgemacht 26.03.2012 RIS↗Parlament↗
SPG-Novelle 2011
Bundesgesetz, mit dem das Sicherheitspolizeigesetz, das Polizeikooperationsgesetz und das Bundesgesetz über die Einrichtung und Organisation des Bundesamts zur Korruptionsprävention und Korruptionsbekämpfung geändert werden (SPG-Novelle 2011)
Kundmachung BGBl. I Nr. 13/2012× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Sicherheitspolizeigesetz (SPG) 232 § 0↗RIS↗
§ 75geändertAbs 1
in Kraft 01.01.2008 – 31.03.2012 · idF BGBl. I Nr. 114/2007 · danach: BGBl. I Nr. 13/2012 § 75↗RIS↗
in Kraft 01.04.2012 – 29.02.2016 · idF BGBl. I Nr. 13/2012 · danach: BGBl. I Nr. 5/2016 § 75↗RIS↗
Zentrale erkennungsdienstliche Evidenz
§ 75.
(1) Die Sicherheitsbehörden sind ermächtigt, die von ihnen gemäß den §§ 65 Abs. 1, 65a, 66 Abs. 1 und, 67 Abs. 1 erster Satz und Abs. 1a sowie § 68 Abs. 1 ermittelten erkennungsdienstlichen Daten, die allenfalls vorhandenen erkennungsdienstlichen Identitätsdaten (§ 65 Abs. 6) und den für die Ermittlung maßgeblichen Grund im Rahmen einer Zentralen erkennungsdienstlichen Evidenz zu verarbeiten. Personenbezogene Daten, die Sicherheitsbehörden nach anderen Bestimmungen rechtmäßig ermittelt haben, dürfen sie in der zentralen erkennungsdienstlichen Evidenz weiterverarbeiten, wenn deren Ermittlung und Verarbeitung für sicherheitspolizeiliche Zwecke zu dem Zeitpunkt zulässig wäre, in dem die Daten verwendet werden sollen.
(2) Die Sicherheitsbehörden sind ermächtigt, die von ihnen in der Zentralen erkennungsdienstlichen Evidenz gespeicherten Daten zu benützen. Übermittlungen der gemäß Abs. 1 verarbeiteten Daten sind an Behörden für Zwecke der Sicherheitspolizei, der Strafrechtspflege und in anderen Aufgabenbereichen der Sicherheitsverwaltung, soweit dies für Zwecke der Wiedererkennung erforderlich ist, zulässig. Im Übrigen sind Übermittlungen zulässig, wenn hierfür eine ausdrückliche gesetzliche Ermächtigung besteht.