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BGBl. I Nr. 13/2012

kundgemacht 26.03.2012 RIS↗Parlament↗
SPG-Novelle 2011
Bundesgesetz, mit dem das Sicherheitspolizeigesetz, das Polizeikooperationsgesetz und das Bundesgesetz über die Einrichtung und Organisation des Bundesamts zur Korruptionsprävention und Korruptionsbekämpfung geändert werden (SPG-Novelle 2011)
Kundmachung BGBl. I Nr. 13/2012× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Sicherheitspolizeigesetz (SPG) 232 § 0↗RIS↗
§ 76geändertAbs 1; Abs 2; Abs 6; Abs 7 (aufgehoben)
in Kraft 01.10.2002 – 31.03.2012 · idF BGBl. I Nr. 104/2002 · danach: BGBl. I Nr. 13/2012 § 76↗RIS↗
in Kraft 01.04.2012 – 31.08.2012 · idF BGBl. I Nr. 13/2012 · danach: BGBl. I Nr. 50/2012 § 76↗RIS↗
Besondere Behördenzuständigkeit
§ 76.
(1) Erkennungsdienstliche Maßnahmen über Antrag (§ 68 Abs. 1) sind von der Bezirksverwaltungsbehörde, innerhalb ihres örtlichen Wirkungsbereiches von der Bundespolizeibehörde Bundespolizeidirektion vorzunehmen, an die sich der Einschreiter wendet.
(2) Erkennungsdienstliche Maßnahmen mit Zustimmung des Betroffenen (§ 68 Abs. 3 und 4) sind von der Bezirksverwaltungsbehörde, innerhalb ihres örtlichen Wirkungsbereiches von der Bundespolizeibehörde Bundespolizeidirektion vorzunehmen, in deren Sprengel die Person ihren Hauptwohnsitz hat oder der für ihre Gefährdung maßgeblichen Tätigkeit nachgeht.
(3) Die Übermittlung erkennungsdienstlicher Daten obliegt im Falle des § 72 dem Bundesminister für Inneres, in den Fällen des § 71 Abs. 4 und 5 jener Sicherheitsbehörde, von der die maßgebliche Amtshandlung geführt wird.
(4) Die Verständigung gemäß § 73 Abs. 3 obliegt jener Sicherheitsbehörde, bei der die erkennungsdienstlichen Daten gemäß § 70 verarbeitet werden. Die Verständigung von der Löschung der Daten aus der Zentralen Erkennungsdienstlichen Evidenz obliegt jener Behörde, die sie dieser übermittelt hat.
(Anm.: Abs. 5 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 104/2002)
(6) Die Löschung erkennungsdienstlicher Daten über Antrag des Betroffenen (§ 74) ist von der Sicherheitsdirektion zu veranlassen, in deren Wirkungsbereich die Daten gemäß § 70 Abs. 1 verarbeitet werden; dieser Behörde obliegt auch die bescheidmäßige Abweisung eines solchen Antrages. in deren Wirkungsbereich die Daten verarbeitet werden. Diesen Behörden obliegt die Mitteilung nach § 27 Abs. 4 DSG 2000. Erfolgt die Verarbeitung im Auftrag des Bundesministers für Inneres, so obliegt diesem die Behandlung des Antrags nach § 74 und die Mitteilung nach § 27 Abs. 4 DSG 2000.
(7) Über Berufungen gegen Bescheide gemäß Abs. 5 und 6 entscheidet der Bundesminister für Inneres.
(Anm.: Abs. 7 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 13/2012)