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BGBl. I Nr. 17/2012

kundgemacht 27.03.2012 RIS↗Parlament↗
Freiwilligengesetz – FreiwG sowie Änderung des Familienlastenausgleichsgesetzes, des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes, des Gewerblichen Sozialversicherungsgesetzes, des Bauern-Sozialversicherungsgesetzes, des Arbeitslosenversicherungsgesetzes und des Gebührengesetzes
Bundesgesetz, mit dem ein Bundesgesetz zur Förderung von freiwilligem Engagement (Freiwilligengesetz – FreiwG) erlassen wird sowie das Familienlastenausgleichsgesetz, das Allgemeine Sozialversicherungsgesetz, das Gewerbliche Sozialversicherungsgesetz, das Bauern-Sozialversicherungsgesetz, das Arbeitslosenversicherungsgesetz und das Gebührengesetz geändert werden
Kundmachung BGBl. I Nr. 17/2012× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Freiwilligengesetz (FreiwG) neu § 0↗RIS↗
§ 2neu
in Kraft 01.06.2012 – 31.12.2015 · idF BGBl. I Nr. 17/2012 · danach: BGBl. I Nr. 144/2015 § 2↗RIS↗

Förderung von freiwilligem Engagement

Paragraph 2,

  1. Absatz eins,Nach Maßgabe dieses Bundesgesetzes und der im jeweiligen Bundesfinanzgesetz hiefür verfügbaren Mittel kann der/die Bundesminister/in für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz bzw. der/die Bundesminister/in für Wirtschaft, Familie und Jugend, unbeschadet der Zuständigkeit anderer Bundesminister/innen, an Freiwilligenorganisationen im Sinne des Paragraph 3, für freiwilliges Engagement, an freiwilligenspezifische Projekte und für bewusstseinsbildende Maßnahmen Mittel gewähren.
  2. Absatz 2,Freiwilliges Engagement liegt vor, wenn natürliche Personen
    1. Ziffer eins
      freiwillig Leistungen für andere,
    2. Ziffer 2
      in einem organisatorischen Rahmen,
    3. Ziffer 3
      unentgeltlich,
    4. Ziffer 4
      mit dem Zweck der Förderung der Allgemeinheit oder aus vorwiegend sozialen Motiven und
    5. Ziffer 5
      ohne dass dies in Erwerbsabsicht, aufgrund eines Arbeitsverhältnisses oder im Rahmen einer Berufsausbildung, erfolgt,
    erbringen. Als freiwilliges Engagement gelten auch Maßnahmen zur persönlichen und fachlichen Aus- und Fortbildung, die für die Freiwilligenorganisation und Umsetzung der freiwilligen Tätigkeit erforderlich sind. Weiters gilt als freiwilliges Engagement auch die Teilnahme am europäischen Freiwilligendienst im Rahmen des Beschlusses Nr. 1719/2006/EG.
  3. Absatz 3,Förderungen können auf Antrag in Form von Zuschüssen gewährt werden. Ein Anspruch auf Förderung besteht nicht.