Absatz eins,Die Sitzungen des Österreichischen Freiwilligenrates werden vom Vorsitz nach Bedarf einberufen, mindestens aber einmal im Jahr. Der Österreichische Freiwilligenrat ist auch dann einzuberufen, wenn mindestens ein Drittel der Mitglieder dies unter schriftlicher Bekanntgabe des Verhandlungsgegenstandes beantragt.
BGBl. I Nr. 17/2012
Freiwilligengesetz – FreiwG sowie Änderung des Familienlastenausgleichsgesetzes, des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes, des Gewerblichen Sozialversicherungsgesetzes, des Bauern-Sozialversicherungsgesetzes, des Arbeitslosenversicherungsgesetzes und des Gebührengesetzes
Bundesgesetz, mit dem ein Bundesgesetz zur Förderung von freiwilligem Engagement (Freiwilligengesetz – FreiwG) erlassen wird sowie das Familienlastenausgleichsgesetz, das Allgemeine Sozialversicherungsgesetz, das Gewerbliche Sozialversicherungsgesetz, das Bauern-Sozialversicherungsgesetz, das Arbeitslosenversicherungsgesetz und das Gebührengesetz geändert werden
Änderungen durch diese Kundmachung
§ 33neu
Einberufung der Sitzungen
Paragraph 33,
- Absatz 2,Die Sitzungen sind nicht öffentlich.
- Absatz 3,Der Vorsitz ist berechtigt, Fachleute mit beratender Stimme beizuziehen.