Absatz eins,Zu einem Beschluss des Menschenrechtsbeirats bedarf es der Anwesenheit der oder des Vorsitzenden oder ihrer bzw. seiner Stellvertreterin oder ihres bzw. seines Stellvertreters und mindestens sieben weiterer Mitglieder oder Ersatzmitglieder und der Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit entscheidet die oder der Vorsitzende. Eine Beschlussfassung im Umlaufweg ist zulässig.
BGBl. I Nr. 1/2012
Bundesgesetz zur Durchführung des Fakultativprotokolls vom 18. Dezember 2002 zum Übereinkommen der Vereinten Nationen gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe – OPCAT-Durchführungsgesetz
Bundesgesetz, mit dem das Bundes-Verfassungsgesetz, das Volksanwaltschaftsgesetz 1982, das Sicherheitspolizeigesetz, das Strafvollzugsgesetz und das Bundesgesetzblattgesetz geändert werden (Bundesgesetz zur Durchführung des Fakultativprotokolls vom 18. Dezember 2002 zum Übereinkommen der Vereinten Nationen gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe – OPCAT-Durchführungsgesetz)
Änderungen durch diese Kundmachung
§ 16neu
Paragraph 16,
- Absatz 2,Die Volksanwaltschaft hat in ihrer Geschäftsordnung auch die Geschäftsordnung des Menschenrechtsbeirats und in ihrer Geschäftsverteilung auch dessen Geschäftsverteilung zu regeln. Die Volksanwaltschaft legt in ihrer Geschäftsordnung nach Anhörung des Menschenrechtsbeirats auch die Höhe der Entschädigung der von Nichtregierungsorganisationen vorgeschlagenen Mitglieder des Menschenrechtsbeirats, der oder des Vorsitzenden und deren bzw. dessen Stellvertreterin oder Stellvertreters (Paragraph 15, Absatz 7,) fest. Der Menschenrechtsbeirat ist vor der Beschlussfassung über die Geschäftsordnung des Menschenrechtsbeirats anzuhören.
- Absatz 3,Die Mitglieder der Volksanwaltschaft sind berechtigt, an den Beratungen des Menschenrechtsbeirats teilzunehmen. Dem Menschenrechtsbeirat steht es frei, Bedienstete der Volksanwaltschaft und Mitglieder der Kommissionen seinen Beratungen beizuziehen.