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BGBl. I Nr. 26/2012

kundgemacht 20.04.2012 RIS↗Parlament↗
Änderung des Gerichtsorganisationsgesetzes
Bundesgesetz, mit dem das Gerichtsorganisationsgesetz geändert wird
Kundmachung BGBl. I Nr. 26/2012× zu GOG×

Änderungen durch diese Kundmachung

Gerichtsorganisationsgesetz (GOG) 14 § 0↗RIS↗
§ 15neu
in Kraft 01.05.2012 – 14.05.2021 · idF BGBl. I Nr. 26/2012 · danach: BGBl. I Nr. 87/2021 § 15↗RIS↗

Dokumentation von Angriffen und ernstzunehmenden Drohungen

Paragraph 15,

  1. Absatz eins,Von den Justizverwaltungsorganen sind für ihren Zuständigkeitsbereich insbesondere folgende Gewaltakte zu dokumentieren und in der Verfahrensautomation Justiz (Paragraph 80,) im Register Justizverwaltung (Jv) zu erfassen:
    1. Ziffer eins
      Angriffe und ernstzunehmende Drohungen gegen
      1. Litera a
        Organe der Gerichtsbarkeit und der Staatsanwaltschaft,
      2. Litera b
        sonstige Justizbedienstete aller Planstellenbereiche einschließlich der übrigen für die Justiz tätigen Personen,
      3. Litera c
        sonstige Beteiligte im Zusammenhang mit gerichtlichen und staatsanwaltschaftlichen Verfahren (wie berufliche Parteienvertreterinnen und Parteienvertreter, Sachverständige, Dolmetscherinnen und Dolmetscher sowie Expertinnen und Experten);
    2. Ziffer 2
      jede sonstige Form einer gewalttätigen Auseinandersetzung in gerichtlichen oder staatsanwaltschaftlichen Gebäuden und deren räumlichem Nahbereich;
    3. Ziffer 3
      Sachbeschädigungen in und an gerichtlichen und staatsanwaltschaftlichen Gebäuden sowie in deren räumlichem Nahbereich.
  2. Absatz 2,Das Bundesministerium für Justiz führt darüber hinaus eine Evidenz derartiger Vorfälle für den Bereich aller Gerichte und Staatsanwaltschaften.