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BGBl. I Nr. 28/2012

kundgemacht 20.04.2012 RIS↗Parlament↗
Akkreditierungsgesetz 2012 sowie Änderung des Maß- und Eichgesetzes und des Kesselgesetzes
Bundesgesetz, mit dem ein Akkreditierungsgesetz 2012 erlassen wird und das Maß- und Eichgesetz und das Kesselgesetz geändert werden
Kundmachung BGBl. I Nr. 28/2012× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Akkreditierungsgesetz 2012 (AkkG 2012) neu § 0↗RIS↗
§ 13neu
in Kraft ab 21.04.2012 · idF BGBl. I Nr. 28/2012 § 13↗RIS↗

4. Abschnitt

Beendigung der Akkreditierung

Paragraph 13,

  1. Absatz eins,Die Berechtigung zur Ausübung der Akkreditierung endet
    1. Ziffer eins
      mit dem Entzug der Akkreditierung,
    2. Ziffer 2
      mit dem Untergang des Rechtssubjektes oder
    3. Ziffer 3
      mit der Zurücklegung der Berechtigung durch die akkreditierte Konformitätsbewertungsstelle.
  2. Absatz 2,Unbeschadet des Absatz eins, kann die Akkreditierung für den Zeitraum von sechs Monaten durch ein anderes Rechtssubjekt ausgeübt werden. Dabei sind die einschlägigen Voraussetzungen für akkreditierte Stellen aufrechtzuerhalten. Die Bestimmungen über die Entziehung gemäß Paragraph 14, werden dadurch nicht berührt.