Absatz eins,Die Aussetzung der Akkreditierung kann von Amtswegen für sechs Monate erfolgen, wenn
- Ziffer einsvon der Akkreditierungsstelle festgestellte Nichtkonformitäten nicht innerhalb der Fristen nach Paragraph 9, behoben werden oder
- Ziffer 2planmäßige Begutachtungen aus Verschulden der akkreditierten Konformitätsbewertungsstelle nicht zeitgerecht durchgeführt werden oder
- Ziffer 3mittels Bescheid gesetzte Fristen nicht eingehalten werden.