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BGBl. I Nr. 31/2012

kundgemacht 24.04.2012 RIS↗Parlament↗
Änderung des Vermessungsgesetzes
Bundesgesetz, mit dem das Vermessungsgesetz geändert wird
Kundmachung BGBl. I Nr. 31/2012× zu VermG×

Änderungen durch diese Kundmachung

Vermessungsgesetz (VermG) 16 § 0↗RIS↗
§ 18ageändertAbs 2
in Kraft 01.07.1975 – 06.05.2012 · idF BGBl. Nr. 238/1975 · danach: BGBl. I Nr. 31/2012 § 18a↗RIS↗
in Kraft 07.05.2012 – 31.10.2016 · idF BGBl. I Nr. 31/2012 · danach: BGBl. I Nr. 51/2016 § 18a↗RIS↗
§ 18a.
(1) Die Eigentümer der angrenzenden Grundstücke, für die keine Zustimmungserklärung beigebracht worden ist, sind von der beabsichtigten Umwandlung gemäß § 17 Z. 1 oder 3, unter Anschluß einer Belehrung über die Rechtsfolgen der Umwandlung, in Kenntnis zu setzen.
(2) Werden innerhalb von vier Wochen keine Einwendungen gegen die beabsichtigte Umwandlung den Grenzverlauf erhoben, so gelten die im Plan dargestellten Grenzen als anerkannt und ist die Umwandlung vorzunehmen.
(3) Werden solche Einwendungen erhoben, so ist
1. der Antrag gemäß § 17 Z. 1 zurückzuweisen,
2. im Falle des § 17 Z. 3 die Eintragung im Grundsteuerkataster vorzunehmen.