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BGBl. I Nr. 34/2012

kundgemacht 24.04.2012 RIS↗Parlament↗
Versicherungsrechts-Änderungsgesetz 2012 – VersRÄG 2012
Bundesgesetz, mit dem das Versicherungsvertragsgesetz 1958 und das Maklergesetz geändert werden (Versicherungsrechts-Änderungsgesetz 2012 – VersRÄG 2012)
Kundmachung BGBl. I Nr. 34/2012× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Versicherungsvertragsgesetz (VersVG) 627 § 0↗RIS↗
§ 5cneu
in Kraft 01.07.2012 – 31.12.2015 · idF BGBl. I Nr. 34/2012 · danach: BGBl. I Nr. 34/2015 § 5c↗RIS↗

Paragraph 5 c,

  1. Absatz eins,Ist der Versicherungsnehmer Verbraucher (Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 2, KSchG), so kann er vom Versicherungsvertrag oder seiner Vertragserklärung ohne Angabe von Gründen binnen 14 Tagen in geschriebener Form zurücktreten. Hat der Versicherer dem Versicherungsnehmer vorläufige Deckung gewährt, so gebührt ihm dafür die ihrer Dauer entsprechende Prämie.
  2. Absatz 2,Die Frist zur Ausübung des Rücktrittsrechts beginnt mit dem Tag zu laufen, an dem dem Versicherungsnehmer
    1. Ziffer eins
      der Versicherungsschein und die Versicherungsbedingungen einschließlich der Bestimmungen über die Prämienfestsetzung oder -änderung,
    2. Ziffer 2
      die in Paragraphen 9 a, und 18b VAG sowie in den Paragraphen 137 f, Absatz 7 und 8 und 137g in Verbindung mit Paragraph 137 h, GewO 1994 vorgesehenen Informationen und
    3. Ziffer 3
      eine Belehrung über das Rücktrittsrecht
    zugegangen sind.
  3. Absatz 3,Das Rücktrittsrecht nach Absatz eins, steht dem Versicherungsnehmer nicht zu, wenn die Vertragslaufzeit weniger als sechs Monate beträgt. Es erlischt spätestens einen Monat nach dem Zugang des Versicherungsscheins und einer Belehrung über das Rücktrittsrecht.