Absatz eins,Im Lehrplan (Paragraph 6,) der Neuen Mittelschule sind vorzusehen:
- Ziffer einsals Pflichtgegenstände: Religion, Deutsch, eine Lebende Fremdsprache, Geschichte und Sozialkunde, Geschichte und Politische Bildung, Geographie und Wirtschaftskunde, Mathematik, Biologie und Umweltkunde, Chemie, Physik, Musikerziehung, Bildnerische Erziehung, Technisches und textiles Werken, Bewegung und Sport, Ernährung und Haushalt sowie die für (allfällige) einzelne Schwerpunktbereiche erforderlichen Pflichtgegenstände (wie insbesondere Latein, eine weitere lebende Fremdsprache oder Geometrisches Zeichnen). Die Festlegung des Schwerpunktbereichs für den Bildungsgang erfolgt durch den Schulleiter nach Zustimmung des zuständigen Beamten des Qualitätsmanagements (gemäß Paragraph 18, des Bundes- Schulaufsichtsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 240 aus 1962,) und nach Anhörung des Schulforums. Als Schwerpunktbereiche kommen in Betracht:
- Litera aSprachlicher, humanistischer und geisteswissenschaftlicher Schwerpunktbereich,
- Litera bnaturwissenschaftlicher und mathematischer Schwerpunktbereich,
- Litera cökonomischer und lebenskundlicher (einschließlich praxisbezogener) Schwerpunktbereich,
- Litera dmusisch-kreativer Schwerpunktbereich;
- Ziffer 2als verbindliche Übung: Berufsorientierung in der 3. und 4. Klasse;
- Ziffer 3als unverbindliche Übung: Informatik.