BGBl. I Nr. 36/2012
Änderung des Schulorganisationsgesetzes, des Schulunterrichtsgesetzes, des Schulpflichtgesetzes 1985, des Pflichtschulerhaltungs-Grundsatzgesetzes, des Schulzeitgesetzes 1985, des Land- und forstwirtschaftlichen Bundesschulgesetzes, des Bildungsdokumentationsgesetzes, des Minderheiten-Schulgesetzes für das Burgenland, des Minderheiten-Schulgesetzes für Kärnten, des Privatschulgesetzes und des Religionsunterrichtsgesetzes
Bundesgesetz, mit dem das Schulorganisationsgesetz, das Schulunterrichtsgesetz, das Schulpflichtgesetz 1985, das Pflichtschulerhaltungs-Grundsatzgesetz, das Schulzeitgesetz 1985, das Land- und forstwirtschaftliche Bundesschulgesetz, das Bildungsdokumentationsgesetz, das Minderheiten-Schulgesetz für das Burgenland, das Minderheiten-Schulgesetz für Kärnten, das Privatschulgesetz und das Religionsunterrichtsgesetz geändert werden
Änderungen durch diese Kundmachung
§ 7ageändertÜberschrift; Abs 1 bis Abs 6; Abs 7 (entfallen)
§ 7a.
(1) Zur Individualisierung von Bildungslaufbahnen und im Sinne einer Verschiebung der Bildungslaufbahnentscheidung kann der zuständige Bundesminister auf Antrag eines Landesschulrates (Stadtschulrates für Wien) beginnend in den Schuljahren 2008/09 bis 2011/12 an An allgemein bildenden höheren Schulen können zur Verschiebung der Bildungslaufbahnentscheidung Modellversuche zur Weiterentwicklung der Sekundarstufe I einrichten im Sinne der §§ 21a bis c geführt werden. Die Einrichtung erfolgt durch den zuständigen Bundesminister auf Antrag des Landesschulrates und durchführen hat alle Klassen der Unterstufe zu umfassen. Der zuständige Bundesminister kann auf Grundlage des Antrages des Landesschulrates die Modellpläne, die die Details der Umsetzung des Antrages regeln, erlassen. Die Modellpläne sind in den betreffenden Schulen durch Anschlag während eines Monats kund zu machen und anschließend bei den Schulleitungen zu hinterlegen. Den Schülern und Erziehungsberechtigten ist auf Verlangen Einsicht zu gewähren.
(2) Jeder Modellversuch zur Individualisierung von Bildungslaufbahnen gemäß Abs. 1 hat sich auf klar definierte Schulstandorte zu beziehen und auf einen Zeitraum von vier Jahren zu erstrecken. Bestehende Allgemein allgemein bildende höhere Schulen innerhalb des politischen Bezirkes haben in erforderlicher Anzahl und Klassen weiterzubestehen. In die Modellversuche dürfen nur jene Schulen der Sekundarstufe I einbezogen werden, an denen zwei Drittel der Lehrer und Erziehungsberechtigen der Schüler der Sekundarstufe I dem Modellversuch gemäß § 7a Abs. 1 grundsätzlich zustimmen.
(3) Die Schüler können nach Schulstufen oder schulstufenübergreifend durch Maßnahmen der inneren und temporär der äußeren Differenzierung individuell gefördert werden. In den Modellplänen ist vorzusehen, dass hinsichtlich der Leistungen jedes Schülers zumindest zwei Mal pro Unterrichtsjahr eine ergänzende differenzierende Leistungsbeschreibung zu erfolgen hat. Weiters ist vorzusehen, dass im Rahmen des Frühwarnsystems gemäß § 19 Abs. 3a des Schulunterrichtsgesetzes eine Verpflichtung zum Besuch eines Förderunterrichtes oder einer sonstigen Fördermaßnahme festgelegt wird. Die Schulnachrichten und Zeugnisse haben als Schulart die Bezeichnung des jeweiligen Schulmodells zu enthalten und die mit dem Abschluss verbundenen Berechtigungen auszuweisen.
(4) Die Modellversuche sind vom jeweiligen Landesschulrat bzw. vom Stadtschulrat für Wien unter wissenschaftlicher Begleitung nach bundeseinheitlichen Kriterien (insbesondere Analyse der Ausgangssituation, Definition von Vergleichsgruppen, Festlegung der Ziele, Anwendung Vor der Bildungsstandards, Evaluation des Ressourceneinsatzes) zu betreuen, zu kontrollieren und begleitend zu evaluieren, wofür das Bundesinstitut für Bildungsforschung, Innovation und Entwicklung des österreichischen Schulwesens gemäß Art. 1 des BIFIE-Gesetzes 2008, BGBl. I Nr. 25/2008, beizuziehen Einführung eines Modellversuches ist. Für Modellversuche, die ab dem Schuljahr 2010/11 begonnen werden, haben die Anträge der Landesschulräte bzw. des Stadtschulrates für Wien bereits Ausführungen über die festzulegende wissenschaftliche Begleitung zu enthalten. Im nationalen Bildungsbericht ist darüber zumindest alle drei Jahre dem Nationalrat Bericht Schulgemeinschaftsausschuss zu erstatten. Das Bundesinstitut für Bildungsforschung, Innovation und Entwicklung des österreichischen Schulwesens hat dem zuständigen Bundesminister beginnend mit den für das Schuljahr 2008/09 genehmigten Modellversuchen binnen sechs Monaten nach Beendigung jedes vierjährigen Versuchszeitraumes einen Ergebnisbericht vorzulegen hören.
(5) Der erfolgreiche Abschluss der 8. Schulstufe ist je nach Erreichen des Bildungsziels der Hauptschule oder der Allgemein bildenden höheren Schule mit den Berechtigungen des erfolgreichen Abschlusses der Hauptschule oder der Allgemein bildenden höheren Schule verbunden. Die Bestimmungen der §§ 40 Abs. 3, 55 Abs. 1 und 68 Abs. 1 finden Anwendung. Entsprechendes gilt für die 5. bis 7. Schulstufe, wenn der Schüler in die 6., 7. oder 8. Schulstufe einer Schule wechselt, die kein Modellversuch im Sinne des § 7a ist. Modellversuche dürfen an einer allgemein bildenden höheren Schule nur dann eingerichtet werden, wenn die Erziehungsberechtigten von mindestens zwei Dritteln der Schüler und mindestens zwei Drittel der Lehrer der betreffenden Schule dem Modellversuch zugestimmt haben.
(6) Die Grundsätze der dienstrechtlichen bzw. arbeitszeitrechtlichen Stellung der Lehrer und der sonstigen den Schulen zur Dienstleistung zugewiesenen Personen bleiben unberührt. Die Anzahl der Klassen an Unterstufen von allgemein bildenden höheren Schulen, an denen Modellversuche durchgeführt werden, darf 10 vH der Anzahl der Klassen an Unterstufen von allgemein bildenden höheren Schulen im Bundesgebiet nicht übersteigen. Dieser Absatz gilt sinngemäß für private allgemein bildende höhere Schulen mit Öffentlichkeitsrecht.