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BGBl. I Nr. 44/2012

kundgemacht 16.05.2012 RIS↗Parlament↗
Arzneibuchgesetz 2012 - ABG 2012
Bundesgesetz über das Arzneibuch (Arzneibuchgesetz 2012 - ABG 2012)
Kundmachung BGBl. I Nr. 44/2012× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Arzneibuchgesetz 2012 (ABG 2012) neu § 0↗RIS↗
§ 6neu
in Kraft 17.05.2012 – 31.12.2019 · idF BGBl. I Nr. 44/2012 · danach: BGBl. I Nr. 100/2018 § 6↗RIS↗

Arzneibuchkommission

Paragraph 6,

  1. Absatz eins,Beim Bundesministerium für Gesundheit wird eine Arzneibuchkommission eingerichtet. Die Arzneibuchkommission hat den/die Bundesminister/in für Gesundheit bei der Erfüllung der ihm/ihr gemäß den Paragraphen eins, und 2 obliegenden Aufgaben zu beraten.
  2. Absatz 2,Der Arzneibuchkommission haben als Mitglieder anzugehören:
    1. Ziffer eins
      je ein/eine Vertreter/in der Fachgebiete
      1. Litera a
        Pharmazeutische Chemie,
      2. Litera b
        Pharmakognosie,
      3. Litera c
        Pharmakologie,
      4. Litera d
        Pharmazeutische Technologie,
      5. Litera e
        Hygiene und
      6. Litera f
        Veterinärmedizin;
    2. Ziffer 2
      drei fachkundige Bedienstete des Bundesministeriums für Gesundheit;
    3. Ziffer 3
      ein/eine Vertreter/in des Bundesministeriums für Landesverteidigung und Sport;
    4. Ziffer 4
      drei in Bezug auf Agenden der Arzneimittelsicherheit und -qualität fachkundige Bedienstete der AGES;
    5. Ziffer 5
      je zwei Vertreter/innen
      1. Litera a
        der Österreichischen Apothekerkammer und
      2. Litera b
        der Wirtschaftskammer Österreich;
    6. Ziffer 6
      je ein/eine Vertreter/in
      1. Litera a
        der Österreichischen Ärztekammer,
      2. Litera b
        der Österreichischen Zahnärztekammer,
      3. Litera c
        der Österreichischen Tierärztekammer,
      4. Litera d
        des Hauptverbandes der österreichischen Sozialversicherungsträger,
      5. Litera e
        der Landwirtschaftskammer Österreichs,
      6. Litera f
        der Bundesarbeitskammer und
      7. Litera g
        des Österreichischen Gewerkschaftsbundes.
  3. Absatz 3,Für jedes Mitglied ist ein/eine Stellvertreter/in zu bestellen. Die Mitglieder und deren Stellvertreter/innen sind vom/von der Bundesminister/in für Gesundheit für die Dauer von fünf Jahren zu bestellen. Hinsichtlich der in Absatz 2, Ziffer 3, 5 und 6 genannten Vertreter/innen steht den betreffenden Institutionen das Vorschlagsrecht zu.
  4. Absatz 4,Den Beratungen der Arzneibuchkommission können gegebenenfalls weitere Sachverständige beigezogen werden.
  5. Absatz 5,Der/Die Bundesminister/in für Gesundheit hat für die im Absatz 3, genannte Zeit einen/eine Bediensteten/Bedienstete seines/ihres Ministeriums oder der AGES mit dem Vorsitz der Arzneibuchkommission zu betrauen.
  6. Absatz 6,Die Beratungen der Arzneibuchkommission sind nach einer vom/von der Bundesminister/in für Gesundheit zu erlassenden Geschäftsordnung zu führen.
  7. Absatz 7,Die Tätigkeit in der Arzneibuchkommission ist ehrenamtlich. Allfällige Reisekosten sind den Mitgliedern der Arzneibuchkommission oder deren Stellvertretern und den beigezogenen Sachverständigen nach der höchsten Gebührenstufe der Reisegebührenvorschrift 1955, Bundesgesetzblatt Nr. 133, zu ersetzen.