Absatz eins,Beim Bundesministerium für Gesundheit wird eine Arzneibuchkommission eingerichtet. Die Arzneibuchkommission hat den/die Bundesminister/in für Gesundheit bei der Erfüllung der ihm/ihr gemäß den Paragraphen eins, und 2 obliegenden Aufgaben zu beraten.
BGBl. I Nr. 44/2012
Arzneibuchgesetz 2012 - ABG 2012
Bundesgesetz über das Arzneibuch (Arzneibuchgesetz 2012 - ABG 2012)
Änderungen durch diese Kundmachung
§ 6neu
Arzneibuchkommission
Paragraph 6,
- Absatz 2,Der Arzneibuchkommission haben als Mitglieder anzugehören:
- Ziffer einsje ein/eine Vertreter/in der Fachgebiete
- Litera aPharmazeutische Chemie,
- Litera bPharmakognosie,
- Litera cPharmakologie,
- Litera dPharmazeutische Technologie,
- Litera eHygiene und
- Litera fVeterinärmedizin;
- Ziffer 2drei fachkundige Bedienstete des Bundesministeriums für Gesundheit;
- Ziffer 3ein/eine Vertreter/in des Bundesministeriums für Landesverteidigung und Sport;
- Ziffer 4drei in Bezug auf Agenden der Arzneimittelsicherheit und -qualität fachkundige Bedienstete der AGES;
- Ziffer 5je zwei Vertreter/innen
- Litera ader Österreichischen Apothekerkammer und
- Litera bder Wirtschaftskammer Österreich;
- Ziffer 6je ein/eine Vertreter/in
- Litera ader Österreichischen Ärztekammer,
- Litera bder Österreichischen Zahnärztekammer,
- Litera cder Österreichischen Tierärztekammer,
- Litera ddes Hauptverbandes der österreichischen Sozialversicherungsträger,
- Litera eder Landwirtschaftskammer Österreichs,
- Litera fder Bundesarbeitskammer und
- Litera gdes Österreichischen Gewerkschaftsbundes.
- Absatz 3,Für jedes Mitglied ist ein/eine Stellvertreter/in zu bestellen. Die Mitglieder und deren Stellvertreter/innen sind vom/von der Bundesminister/in für Gesundheit für die Dauer von fünf Jahren zu bestellen. Hinsichtlich der in Absatz 2, Ziffer 3, 5 und 6 genannten Vertreter/innen steht den betreffenden Institutionen das Vorschlagsrecht zu.
- Absatz 4,Den Beratungen der Arzneibuchkommission können gegebenenfalls weitere Sachverständige beigezogen werden.
- Absatz 5,Der/Die Bundesminister/in für Gesundheit hat für die im Absatz 3, genannte Zeit einen/eine Bediensteten/Bedienstete seines/ihres Ministeriums oder der AGES mit dem Vorsitz der Arzneibuchkommission zu betrauen.
- Absatz 6,Die Beratungen der Arzneibuchkommission sind nach einer vom/von der Bundesminister/in für Gesundheit zu erlassenden Geschäftsordnung zu führen.
- Absatz 7,Die Tätigkeit in der Arzneibuchkommission ist ehrenamtlich. Allfällige Reisekosten sind den Mitgliedern der Arzneibuchkommission oder deren Stellvertretern und den beigezogenen Sachverständigen nach der höchsten Gebührenstufe der Reisegebührenvorschrift 1955, Bundesgesetzblatt Nr. 133, zu ersetzen.