Absatz eins,Der Kapitän eines österreichischen Seeschiffes hat dafür zu sorgen, daß sich die zum Ausweis für das Seeschiff, die Schiffsbesatzung, die Fahrgäste und die Ladung erforderlichen Papiere an Bord befinden.
BGBl. I Nr. 46/2012
Änderung des Seeschiffahrtsgesetzes und des Bundesgesetzes zur Erfüllung des Internationalen Schiffsvermessungs-Übereinkommens von 1969
Bundesgesetz, mit dem das Seeschiffahrtsgesetz und das Bundesgesetz zur Erfüllung des Internationalen Schiffsvermessungs-Übereinkommens von 1969 geändert werden
Änderungen durch diese Kundmachung
§ 25aufgehoben
Schiffspapiere und Tagebücher
Paragraph 25,
- Absatz 2,Durch Verordnung wird bestimmt,
- Ziffer einsauf welchen österreichischen Seeschiffen und in welchem Fahrtgebiet Tagebücher zu führen sind;
- Ziffer 2welche für die Sicherheit der Seeschiffahrt oder die Rechtspflege bedeutungsvolle Tatsachen einzutragen sind;
- Ziffer 3wie und von wem die Bücher zu führen und die Einhaltung der Vorschrift zu überwachen sind.
- Absatz 3,Auszüge aus den Schiffstagebüchern sowie Abschriften der Protokolle, Berichte und sonstige vom Kapitän oder der Schiffsbesatzung ausgefertigte Urkunden sind Personen, die ein rechtliches Interesse glaubhaft machen, durch Vermittlung des Bundesministeriums für Verkehr, Innovation und Technologie gegen Bezahlung der Kosten zur Verfügung zu stellen.