Absatz eins,Die Besatzung eines österreichischen Seeschiffes muß nach Zahl und Befähigung (Paragraphen 30 bis 32) ausreichen, damit
- Ziffer einsdie Sicherheit des Seeschiffes und der Seeschiffahrt und der Schutz des menschlichen Lebens auf See gewährleistet sind;
- Ziffer 2der Schiffsdienst ordnungsgemäß durchgeführt wird;
- Ziffer 3die Bestimmungen über die Arbeitszeit eingehalten werden;
- Ziffer 4eine übermäßige Beanspruchung durch Überstundenarbeit nach den Bestimmungen des Arbeitsrechtes vermieden wird.