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BGBl. I Nr. 46/2012

kundgemacht 16.05.2012 RIS↗Parlament↗
Änderung des Seeschiffahrtsgesetzes und des Bundesgesetzes zur Erfüllung des Internationalen Schiffsvermessungs-Übereinkommens von 1969
Bundesgesetz, mit dem das Seeschiffahrtsgesetz und das Bundesgesetz zur Erfüllung des Internationalen Schiffsvermessungs-Übereinkommens von 1969 geändert werden
Kundmachung BGBl. I Nr. 46/2012× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Seeschifffahrtsgesetz (SeeSchFG) 12025 § 0↗RIS↗
§ 28aufgehoben
in Kraft 10.06.2005 – 16.05.2012 · idF BGBl. I Nr. 41/2005 · aufgehoben durch BGBl. I Nr. 46/2012 § 28↗RIS↗

Ärztliche Untersuchung

Paragraph 28,

  1. Absatz eins,Zur Beschäftigung auf einem österreichischen Seeschiff darf niemand angeheuert werden, der seine Eignung für die Arbeit auf See, für die er verwendet werden soll, nicht durch ein ärztliches Zeugnis nachgewiesen hat. Die Kosten der ärztlichen Untersuchung trägt der Reeder, der berechtigt ist, einen für diese Untersuchung geeigneten Arzt zu bezeichnen.
  2. Absatz 2,Die Art der ärztlichen Untersuchung, die Vorschreibung von Nachuntersuchungen, der Inhalt und die Gültigkeitsdauer des ärztlichen Zeugnisses sind durch Verordnung zu regeln.
  3. Absatz 3,Der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie kann sich zur Überwachung der Bestimmungen der Absatz eins und 2 jederzeit die ärztlichen Zeugnisse vorlegen lassen.