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BGBl. I Nr. 46/2012

kundgemacht 16.05.2012 RIS↗Parlament↗
Änderung des Seeschiffahrtsgesetzes und des Bundesgesetzes zur Erfüllung des Internationalen Schiffsvermessungs-Übereinkommens von 1969
Bundesgesetz, mit dem das Seeschiffahrtsgesetz und das Bundesgesetz zur Erfüllung des Internationalen Schiffsvermessungs-Übereinkommens von 1969 geändert werden
Kundmachung BGBl. I Nr. 46/2012× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Seeschifffahrtsgesetz (SeeSchFG) 12025 § 0↗RIS↗
§ 3geändertAbs 4 (aufgehoben)
in Kraft 10.06.2005 – 16.05.2012 · idF BGBl. I Nr. 41/2005 · danach: BGBl. I Nr. 46/2012 § 3↗RIS↗
in Kraft ab 17.05.2012 · idF BGBl. I Nr. 46/2012 § 3↗RIS↗
… 3 unveränderte Absätze
Flaggenführung und Reedereizeichen
§ 3.
(1) Die Flagge der Republik Österreich zur See (Seeflagge) in der Form gemäß Abs. 2 darf nur von österreichischen Seeschiffen geführt werden; sie dürfen die Seeflagge eines anderen Staates nicht führen.
(2) Die Seeflagge besteht aus drei gleichbreiten, waagrechten Streifen, von denen der mittlere weiß, der obere und der untere rot ist. Das Verhältnis der Höhe der Flagge zu ihrer Länge ist zwei zu drei. Andere Hinweise auf die österreichische Nationalität eines Seeschiffes (zB durch rot-weiß-rote Wimpel, Stander) sind unzulässig.
(3) Die Seeflagge ist in der für Seeschiffe der betreffenden Gattung üblichen Art und Weise zu führen. An der Stelle, an der die Seeflagge gesetzt ist oder regelmäßig geführt wird, dürfen andere Flaggen nicht gesetzt werden.
(4) Die Führung von Reedereiflaggen und -zeichen auf österreichischen Seeschiffen bedarf der Genehmigung des Bundesministers für Verkehr, Innovation und Technologie. Die Genehmigung darf nur erteilt werden, wenn das Bild der Flaggen bzw. Zeichen dem Ansehen der Republik Österreich nicht abträglich ist und nicht zu Verwechslungen mit der österreichischen Staatsflagge, der Seeflagge, den Flaggen anderer Staaten oder mit Signalflaggen Anlaß gibt.
(Anm.: Abs. 4 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 46/2012)
Schlagworte
Reedereizeichen