Rechtstracker.at

BGBl. I Nr. 46/2012

kundgemacht 16.05.2012 RIS↗Parlament↗
Änderung des Seeschiffahrtsgesetzes und des Bundesgesetzes zur Erfüllung des Internationalen Schiffsvermessungs-Übereinkommens von 1969
Bundesgesetz, mit dem das Seeschiffahrtsgesetz und das Bundesgesetz zur Erfüllung des Internationalen Schiffsvermessungs-Übereinkommens von 1969 geändert werden
Kundmachung BGBl. I Nr. 46/2012× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Seeschifffahrtsgesetz (SeeSchFG) 12025 § 0↗RIS↗
§ 32aufgehoben
in Kraft 10.06.2005 – 16.05.2012 · idF BGBl. I Nr. 41/2005 · aufgehoben durch BGBl. I Nr. 46/2012 § 32↗RIS↗

Befähigungsausweis für Schiffsköche

Paragraph 32,

  1. Absatz eins,An Bord eines österreichischen Seeschiffes darf niemand als Schiffskoch angeheuert werden, ohne einen Befähigungsausweis über die Befähigung zur Ausübung des Berufes als Schiffskoch zu besitzen.
  2. Absatz 2,Die Befähigungsausweise für Schiffsköche gelten als anerkannt, wenn sie von der zuständigen Stelle eines Staates ausgestellt worden sind, der ein Übereinkommen über den Befähigungsausweis für Schiffsköche der Internationalen Arbeitsorganisation ratifiziert und durchgeführt hat.
  3. Absatz 3,Der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie kann Ausnahmen von den Bestimmungen des Absatz eins, gewähren, wenn ein Mangel an Schiffsköchen mit Befähigungsausweis besteht.