Absatz eins,An Bord eines österreichischen Seeschiffes darf niemand als Schiffskoch angeheuert werden, ohne einen Befähigungsausweis über die Befähigung zur Ausübung des Berufes als Schiffskoch zu besitzen.
BGBl. I Nr. 46/2012
Änderung des Seeschiffahrtsgesetzes und des Bundesgesetzes zur Erfüllung des Internationalen Schiffsvermessungs-Übereinkommens von 1969
Bundesgesetz, mit dem das Seeschiffahrtsgesetz und das Bundesgesetz zur Erfüllung des Internationalen Schiffsvermessungs-Übereinkommens von 1969 geändert werden
Änderungen durch diese Kundmachung
§ 32aufgehoben
Befähigungsausweis für Schiffsköche
Paragraph 32,
- Absatz 2,Die Befähigungsausweise für Schiffsköche gelten als anerkannt, wenn sie von der zuständigen Stelle eines Staates ausgestellt worden sind, der ein Übereinkommen über den Befähigungsausweis für Schiffsköche der Internationalen Arbeitsorganisation ratifiziert und durchgeführt hat.
- Absatz 3,Der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie kann Ausnahmen von den Bestimmungen des Absatz eins, gewähren, wenn ein Mangel an Schiffsköchen mit Befähigungsausweis besteht.