BGBl. I Nr. 46/2012
Änderung des Seeschiffahrtsgesetzes und des Bundesgesetzes zur Erfüllung des Internationalen Schiffsvermessungs-Übereinkommens von 1969
Bundesgesetz, mit dem das Seeschiffahrtsgesetz und das Bundesgesetz zur Erfüllung des Internationalen Schiffsvermessungs-Übereinkommens von 1969 geändert werden
Änderungen durch diese Kundmachung
§ 7geändertÜberschrift; Abs 1 bis Abs 3
II. ABSCHNITT
Zulassung zur Seeschiffahrt Seeschifffahrt und Eintragung
Allgemeines
§ 7.
(1) Die Zulassung zur Seeschiffahrt Seeschifffahrt ist mit Bescheid des Bundesministers für Verkehr, Innovation und Technologie auf bestimmte oder unbestimmte Zeit auszusprechen; sie ist an die Person des Eigentümers und das Seeschiff gebunden. Eine Bescheidausfertigung ist dem Seeschiffsregister zuzustellen.
(2) Mit der Zulassung zur Seeschiffahrt Seeschifffahrt ist das Recht und die Pflicht zur Führung der Seeflagge verbunden.
(3) Das Bundesministerium für Verkehr, Innovation und Technologie hat über die Zulassung zur Seeschiffahrt Seeschifffahrt eine Urkunde auszustellen, welche die Bezeichnung Seebrief führt.
(4) Der Eigentümer eines österreichischen Seeschiffes hat dafür Sorge zu tragen, daß der Seebrief im Original stets an Bord mitgeführt wird.