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BGBl. I Nr. 55/2012

kundgemacht 14.06.2012 RIS↗Parlament↗
Dienstrechts-Novelle 2012 – Pädagogische Hochschulen
Bundesgesetz, mit dem das Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979, das Gehaltsgesetz 1956, das Vertragsbedienstetengesetz 1948, das Bundeslehrer-Lehrverpflichtungsgesetz, das Landeslehrer-Dienstrechtsgesetz und das Land- und forstwirtschaftliche Landeslehrer-Dienstrechtsgesetz geändert werden (Dienstrechts-Novelle 2012 – Pädagogische Hochschulen)
Kundmachung BGBl. I Nr. 55/2012× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979 (BDG 1979) 13121 § 0↗RIS↗
Anl. 1/22geändert nie in Kraft getreten22a. VERWENDUNGSGRUPPE PH 1: Überschrift, Text; Abs 1; Abs 2 (neu) · 22b. VERWENDUNGSGRUPPE PH 2: Überschrift (neu), Text (neu); Abs 1 (neu); Abs 2 (neu) · 22c. VERWENDUNGSGRUPPE PH 3: Überschrift (neu), Text (neu); Abs 1 (neu); Abs 2 (neu)
in Kraft 31.12.2010 – 30.09.2013 · idF BGBl. I Nr. 111/2010 · danach: BGBl. I Nr. 120/2012 Anl. 1/22↗RIS↗
nie in Kraft getreten (vorgesehen ab 01.10.2013) · idF BGBl. I Nr. 55/2012 · an diesem Tag: BGBl. I Nr. 120/2012 Anl. 1/22↗RIS↗
22 22a. VERWENDUNGSGRUPPE L PH 1
Ernennungserfordernisse:
Eine der nachstehend angeführten Verwendungen Verwendung als Hochschullehrperson und die Erfüllung der für die betreffende Verwendung vorgeschriebenen Erfordernisse gemäß Abs. 1 oder 2.
Verwendung
Erfordernis
22.1. Lehrer an Pädagogischen Hochschulen in Lehrtätigkeit
(1) a)
Erwerb eines facheinschlägigen Doktorgrades gemäß § 87 Abs. 1 des Universitätsgesetzes 2002 bzw. § 66 Abs. 1 UniStG,
b)
Erwerb eines der Verwendung entsprechenden akademischen Grades Bachelor of Education (BEd) gemäß § 65 Abs. 1 des Hochschulgesetzes 2005 für eine allgemein bildende oder berufsbildende Pflichtschule bzw. der Verwendung entsprechendes Diplom gemäß AStG für eine allgemein bildende oder berufsbildende Pflichtschule oder eine universitäre Lehramtsausbildung für eine allgemein bildende oder berufsbildende höhere Schule bzw. Erwerb des akademischen Grades Bachelor of Education (BEd) gemäß § 65 Abs. 1 des Hochschulgesetzes 2005 für eine berufsbildende mittlere oder höhere Schule bzw. Diplom gemäß AStG für eine berufsbildende mittlere oder höhere Schule,
c)
eine mindestens vierjährige facheinschlägige Lehrpraxis mit hervorragenden pädagogischen Leistungen an einer der Ausbildung entsprechenden Schule und
d)
durch Publikationen nachzuweisende einschlägige wissenschaftliche Tätigkeit.
(2)
Das Erfordernis des Abs. 1 lit. a wird für die Bereiche Mathematik, Physik, Chemie oder Technik sowie für die fachlich-theoretischen Unterrichtsgegenstände in Studiengängen für Lehrämter im Bereich der Berufsbildung ersetzt durch die Erfüllung sämtlicher nachstehender Erfordernisse:
a)
eine diesen Unterrichtsgegenständen entsprechende abgeschlossene Universitätsausbildung (Erwerb eines Diplom- oder Mastergrades gemäß § 87 Abs. 1 des Universitätsgesetzes 2002 bzw. § 66 Abs. 1 UniStG),
b)
eine mindestens vierjährige Tätigkeit mit hervorragenden Leistungen in der Lehrer- und/oder Erwachsenenbildung und
c)
einschlägige fachdidaktische Publikationen.
22.2. Lehrer an Pädagogischen Hochschulen in den Studienveranstaltungen der Schulrechtlichen Grundlagen
a)
Erwerb eines Doktorates der Rechtswissenschaften oder
b)
Erwerb eines Diplom- oder Mastergrades gemäß § 87 Abs. 1 des Universitätsgesetzes 2002 bzw. § 66 Abs. 1 UniStG der rechtswissenschaftlichen Studien und die Absolvierung der Grundausbildung für die Verwendungsgruppe A oder A1 oder für die Entlohnungsgruppe v1, jeweils für eine rechtskundige Verwendung und
c)
in beiden Fällen eine mindestens vierjährige rechtskundige Tätigkeit in der Schulverwaltung.
22.3. Lehrer an Pädagogischen Hochschulen in den Studienveranstaltungen der Medizinisch-biologischen Grundlagen und der Gesundheitserziehung
a)
Berechtigung zur selbstständigen Ausübung des ärztlichen Berufes und
b)
mindestens vierjährige Tätigkeit auf dem Gebiet der Gesundheitserziehung oder der Schulgesundheitspflege.
(1) Eine der Verwendung entsprechende abgeschlossene inländische oder gleichwertige ausländische Hochschulbildung und eine an einer österreichischen Universität erworbene oder gleichwertige ausländische Lehrbefugnis (venia docendi).
(2) Die Erfüllung sämtlicher nachstehender Erfordernisse:
a) Erwerb eines facheinschlägigen Doktorgrades gemäß § 87 Abs. 1 des Universitätsgesetzes 2002 bzw. § 66 Abs. 1 UniStG,
b) eine mindestens vierjährige Verwendung als Hochschullehrperson und Bewährung bei der Erfüllung der Aufgaben gemäß § 200d, wobei auf diese Verwendung eine einschlägige Verwendung als Universitätslehrer anzurechnen ist,
c) einschlägige wissenschaftliche Tätigkeit; diese ist durch Publikationen in international anerkannten wissenschaftlichen Fachzeitschriften oder durch gemäß einem Gutachten eines Wissenschaftlichen Beirates gleichzuhaltende Publikationen nachzuweisen.
22b. VERWENDUNGSGRUPPE PH 2
Ernennungserfordernisse:
Eine Verwendung als Hochschullehrperson und die Erfüllung der vorgeschriebenen Erfordernisse gemäß Abs. 1 oder 2.
(1) Die Erfüllung sämtlicher nachstehender Erfordernisse:
a) Eine der Verwendung entsprechende abgeschlossene Universitätsausbildung durch den Erwerb eines Diplom-, Master- oder Doktorgrades gemäß § 87 Abs. 1 Universitätsgesetz 2002 bzw. § 66 Abs. 1 UniStG oder ein akademischer Grad gemäß § 5 Abs. 2 Fachhochschul-Studiengesetz aufgrund des Abschlusses eines der Verwendung entsprechenden Fachhochschul-Masterstudienganges oder Fachhochschul-Diplomstudienganges,
b) eine mindestens vierjährige verwendungseinschlägige Lehr- oder Berufspraxis und
c) durch Publikationen in Fachmedien nachzuweisende einschlägige (fach)wissenschaftliche bzw. (fach)didaktische, praktische oder künstlerische Tätigkeit.
(2) Die Erfüllung sämtlicher nachstehender Erfordernisse:
a) Eine der Verwendung entsprechende abgeschlossene Universitäts-, Hochschul- oder Fachhochschulausbildung durch den Erwerb eines Bakkalaureatsgrades gemäß § 87 Abs. 1 Universitätsgesetz 2002, eines akademischen Grades Bachelor of Education gemäß § 65 Abs. 1 Hochschulgesetz 2005 oder eines Bakkalaureatsgrades gemäß § 5 Abs. 2 Fachhochschul-Studiengesetz,
b) der erfolgreiche Abschluss eines Universitäts- oder Hochschullehrganges im Bereich Hochschuldidaktik im Umfang von mindestens 60 ECTS,
c) eine mindestens vierjährige verwendungseinschlägige Lehr- oder Berufspraxis und
d) durch Publikationen in Fachmedien nachzuweisende einschlägige (fach)wissenschaftliche bzw. (fach)didaktische, praktische oder künstlerische Tätigkeit.
22c. VERWENDUNGSGRUPPE PH 3
Ernennungserfordernisse:
Eine Verwendung als Hochschullehrperson und die Erfüllung der vorgeschriebenen Erfordernisse gemäß Abs. 1 oder 2.
(1) Eine der Verwendung entsprechende abgeschlossene Universitäts-, Hochschul- oder Fachhochschulausbildung durch den Erwerb eines Bakkalaureatsgrades gemäß § 87 Abs. 1 Universitätsgesetz 2002, eines akademischen Grades Bachelor of Education gemäß § 65 Abs. 1 Hochschulgesetz 2005 oder eines Bakkalaureatsgrades gemäß § 5 Abs. 2 Fachhochschul-Studiengesetz.
(2) Ein der Verwendung entsprechendes Diplom gemäß AStG an einer Pädagogischen, Religionspädagogischen oder Berufspädagogischen Akademie.