Absatz eins,Auf Lehrpersonen, die einer Pädagogischen Hochschule außerhalb der Praxisschule oder einer privaten Pädagogischen Hochschule außerhalb der Praxisschule, einem Studiengang, Hochschullehrgang oder Lehrgang gemäß Paragraph 4, Hochschulgesetz 2005 zur vorübergehenden Dienstleistung zugewiesen sind (Paragraph 6 a,), sind die Paragraphen 48 g, 48 h, 48 j, 48 k, 48 l, 48 m und Paragraph 48 n, Absatz 2, Ziffer eins bis 4, Absatz 4 bis 6 sowie gegebenenfalls Paragraph 48 i, anzuwenden. Weiters sind die urlaubsrechtlichen Bestimmungen mit den sich aus Paragraph 48 n, Absatz 2, Ziffer 3, ergebenden Maßgaben anzuwenden; das Ausmaß des Erholungsurlaubes beträgt für Lehrpersonen, deren Dienstzuteilung gemäß Satz 1 vor dem 1. September 2013 begonnen hat und seit diesem Zeitpunkt ununterbrochen andauert, in jedem Kalenderjahr 240 Stunden.
BGBl. I Nr. 55/2012
Dienstrechts-Novelle 2012 – Pädagogische Hochschulen
Bundesgesetz, mit dem das Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979, das Gehaltsgesetz 1956, das Vertragsbedienstetengesetz 1948, das Bundeslehrer-Lehrverpflichtungsgesetz, das Landeslehrer-Dienstrechtsgesetz und das Land- und forstwirtschaftliche Landeslehrer-Dienstrechtsgesetz geändert werden (Dienstrechts-Novelle 2012 – Pädagogische Hochschulen)
Änderungen durch diese Kundmachung
§ 48bneu
An Pädagogische Hochschulen dienstzugeteilte Lehrpersonen
Paragraph 48 b,
- Absatz 2,Das BLVG ist auf gemäß Absatz eins, verwendete Lehrpersonen nicht anzuwenden.
- Absatz 3,Auf gemäß Absatz eins, dienstzugeteilte Lehrpersonen und auf einer Pädagogischen Hochschule oder einer privaten Pädagogischen Hochschule, einem Studiengang oder Lehrgang gemäß Paragraph 4, Hochschulgesetz 2005 außerhalb der Praxisschule dienstzugeteilte Landesvertragslehrpersonen sind Paragraph 48 o, Absatz 3 bis 6 und die Paragraphen 48 p und 48 q anzuwenden.