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BGBl. I Nr. 55/2012

kundgemacht 14.06.2012 RIS↗Parlament↗
Dienstrechts-Novelle 2012 – Pädagogische Hochschulen
Bundesgesetz, mit dem das Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979, das Gehaltsgesetz 1956, das Vertragsbedienstetengesetz 1948, das Bundeslehrer-Lehrverpflichtungsgesetz, das Landeslehrer-Dienstrechtsgesetz und das Land- und forstwirtschaftliche Landeslehrer-Dienstrechtsgesetz geändert werden (Dienstrechts-Novelle 2012 – Pädagogische Hochschulen)
Kundmachung BGBl. I Nr. 55/2012× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Vertragsbedienstetengesetz 1948 (VBG) 1910 § 0↗RIS↗
§ 48dneu nie in Kraft getreten
nie in Kraft getreten (vorgesehen ab 01.10.2013) · idF BGBl. I Nr. 55/2012 · an diesem Tag: BGBl. I Nr. 119/2016 § 48d↗RIS↗

Sonderbestimmungen für Vertragslehrpersonen an Pädagogischen Hochschulen

Paragraph 48 d,

  1. Absatz eins,Die sowohl am 30. September 2013 als auch am 1. Oktober 2013 in einem einer Pädagogischen Hochschule oder einer privaten Pädagogischen Hochschule, einem Studiengang, Hochschullehrgang oder Lehrgang gemäß Paragraph 4, Hochschulgesetz 2005 zugeordneten vertraglichen Lehrerdienstverhältnis zum Bund stehenden Personen gelten, wenn sie nicht der der (privaten) Pädagogischen Hochschule eingegliederten Praxisschule zur Dienstleistung zugewiesen sind, ab 1. Oktober 2013 als Vertragshochschullehrpersonen im Sinne des römisch zwei a. Abschnittes. Dabei werden Bundesvertragslehrer
    1. Ziffer eins
      der Entlohnungsgruppe l ph der Entlohnungsgruppe ph 1,
    2. Ziffer 2
      der Entlohnungsgruppe l 1 der Entlohnungsgruppe ph 2 und
    3. Ziffer 3
      der Entlohnungsgruppen l 2 der Entlohnungsgruppe ph 3
    zugeordnet. Hinsichtlich der zeitlichen Befristung des Dienstverhältnisses tritt dadurch keine Änderung ein.
  2. Absatz 2,Liegt eine teilweise Zuweisung zur eingegliederten Praxisschule vor, wird die Zuordnung gemäß Absatz eins, wirksam, wenn die Verwendung im Schul- bzw. Studienjahr 2011 aus 2012, (bei Aufnahmen im Schul- bzw. Studienjahr 2012 aus 2013, in diesem Schul- bzw. Studienjahr) überwiegend im Bereich außerhalb der Praxisschule erfolgt ist.
  3. Absatz 3,Einer Werteinheit des Beschäftigungsausmaßes entsprechen 5% der Vollbeschäftigung; Bruchteile von Werteinheiten sind aliquot zu berücksichtigen.
  4. Absatz 4,In befristeten Dienstverhältnissen gemäß Absatz eins, zurückgelegte Zeiten sind auf die Fünfjahresgrenze des Paragraph 48 e, Absatz 6, anzurechnen.