gemäß Paragraph 59, Absatz 3, oder
BGBl. I Nr. 55/2012
Dienstrechts-Novelle 2012 – Pädagogische Hochschulen
Bundesgesetz, mit dem das Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979, das Gehaltsgesetz 1956, das Vertragsbedienstetengesetz 1948, das Bundeslehrer-Lehrverpflichtungsgesetz, das Landeslehrer-Dienstrechtsgesetz und das Land- und forstwirtschaftliche Landeslehrer-Dienstrechtsgesetz geändert werden (Dienstrechts-Novelle 2012 – Pädagogische Hochschulen)
Änderungen durch diese Kundmachung
§ 115aaufgehoben
Dienstzulage gemäß Paragraph 59, Absatz 3, oder 4
Paragraph 115 a,
Bei Lehrern, die im Schuljahr 2001 aus 2002, in einer Verwendung gestanden sind, die einen Anspruch auf eine Dienstzulage
- Ziffer eins
- Ziffer 2gemäß Paragraph 59, Absatz 4, Ziffer 2
begründet hat, ist im Falle der ununterbrochenen Fortsetzung dieser Verwendung im folgenden Schuljahr oder in den folgenden Schuljahren im Fall der Ziffer eins, Anlage 1 Ziffer 22 und im Fall der Ziffer 2, Anlage 1 Ziffer 23 Punkt 4, BDG 1979 in der bis zum 31. August 2002 geltenden Fassung anzuwenden, wenn es für sie jeweils günstiger ist.