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BGBl. I Nr. 55/2012

kundgemacht 14.06.2012 RIS↗Parlament↗
Dienstrechts-Novelle 2012 – Pädagogische Hochschulen
Bundesgesetz, mit dem das Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979, das Gehaltsgesetz 1956, das Vertragsbedienstetengesetz 1948, das Bundeslehrer-Lehrverpflichtungsgesetz, das Landeslehrer-Dienstrechtsgesetz und das Land- und forstwirtschaftliche Landeslehrer-Dienstrechtsgesetz geändert werden (Dienstrechts-Novelle 2012 – Pädagogische Hochschulen)
Kundmachung BGBl. I Nr. 55/2012× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Gehaltsgesetz 1956 (GehG) 8122 § 0↗RIS↗
§ 54cneu
in Kraft 01.10.2013 – 28.02.2014 · idF BGBl. I Nr. 55/2012 · danach: BGBl. I Nr. 8/2014 § 54c↗RIS↗

Dienstzulagen

Paragraph 54 c,

  1. Absatz eins,Der Hochschullehrperson gebührt eine ruhegenussfähige Dienstzulage. Sie beträgt
    1. Ziffer eins
      in der Verwendungsgruppe PH 1: 450 €,
    2. Ziffer 2
      in den übrigen Verwendungsgruppen: 250 €.
    71,35% der Dienstzulage gelten als Abgeltung für zeitliche Mehrleistungen.
  2. Absatz 2,Durch das Gehalt und die Dienstzulage gemäß Absatz eins, sind alle Mehrleistungen in zeitlicher und mengenmäßiger Hinsicht abgegolten. Auf Hochschullehrpersonen sind die Paragraphen 16 bis 18 nicht anzuwenden.
  3. Absatz 3,Der Hochschullehrperson, die mit der Leitung eines Instituts einer Pädagogischen Hochschule betraut ist, gebührt eine ruhegenussfähige Dienstzulage in der Höhe von 557,9 €.
  4. Absatz 4,Hochschullehrpersonen der Verwendungsgruppen PH 3, die die Ernennungserfordernisse für die Verwendungsgruppe PH 2 gemäß Anlage 1 Ziffer 22 b, BDG 1979 erfüllen, gebührt eine ruhegenussfähige Dienstzulage im Ausmaß des Unterschiedsbetrages zwischen ihrem Gehalt und dem Gehalt der Verwendungsgruppe PH 2 in der Gehaltsstufe, die sich im Falle einer Überstellung in diese Verwendungsgruppe ergeben würde.
  5. Absatz 5,Während der Dauer einer Dienstzuteilung gemäß Paragraph 200 c, Absatz 2, BDG 1979 ruht der Anspruch auf Dienstzulage gemäß Absatz eins und sind die für Lehrpersonen geltenden besoldungsrechtlichen Bestimmungen (Abschnitt römisch fünf) anzuwenden.