Absatz eins,Der Hochschullehrperson, die im Rahmen der Festlegung der Dienstpflichten mit der Abhaltung von mehr als 320 Lehrveranstaltungsstunden (Paragraph 200 e, Absatz 2, BDG 1979) betraut ist, gebührt eine monatliche Vergütung.
BGBl. I Nr. 55/2012
Dienstrechts-Novelle 2012 – Pädagogische Hochschulen
Bundesgesetz, mit dem das Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979, das Gehaltsgesetz 1956, das Vertragsbedienstetengesetz 1948, das Bundeslehrer-Lehrverpflichtungsgesetz, das Landeslehrer-Dienstrechtsgesetz und das Land- und forstwirtschaftliche Landeslehrer-Dienstrechtsgesetz geändert werden (Dienstrechts-Novelle 2012 – Pädagogische Hochschulen)
Änderungen durch diese Kundmachung
§ 54dneu
Lehrvergütung
Paragraph 54 d,
- Absatz 2,Die Vergütung beträgt für jeweils 32 Lehrveranstaltungsstunden, die den Grenzwert gemäß Absatz eins, oder 4 übersteigen,
- Ziffer einsin der Verwendungsgruppe PH 1: 80,0 €,
- Ziffer 2in den übrigen Verwendungsgruppen: 40,0 €.
Für Lehrveranstaltungsstunden, mit denen kein ganzzahliges Vielfaches von 32 erreicht wird, gebührt der aliquote Betrag. - Absatz 3,Auf die Vergütung gemäß Absatz eins, ist Paragraph 15, Absatz 5, anzuwenden.
- Absatz 4,Bei einer Hochschullehrperson, die mit der Leitung eines Institutes einer Pädagogischen Hochschule betraut ist (Paragraph 200 f, BDG 1979), tritt an die Stelle von 320 Lehrveranstaltungsstunden (Absatz eins,) die Zahl von 64 Lehrveranstaltungsstunden.
- Absatz 5,Bei Hochschullehrpersonen der Verwendungsgruppen PH 1 und PH 2, die mit mehr als der Hälfte des Beschäftigungsausmaßes Aufgaben gemäß Paragraph 200 e, Absatz 3, BDG 1979 wahrzunehmen haben, tritt an die Stelle von 320 Lehrveranstaltungsstunden (Absatz eins,) die Zahl von 160 Lehrveranstaltungsstunden.
- Absatz 6,Bei einer Hochschullehrperson mit herabgesetzter Wochendienstzeit oder in Teilzeitbeschäftigung nach MSchG oder VKG tritt an die Stelle von 320 Lehrveranstaltungsstunden (Absatz eins,) die ihrem Beschäftigungsausmaß entsprechende Zahl von Lehrveranstaltungsstunden.
- Absatz 7,Lehrveranstaltungsstunden an der Praxisschule (Paragraph 200 l, Absatz 6, BDG 1979) sind für den Anspruch auf die Lehrvergütung nicht zu berücksichtigen.