Absatz eins,Die Paragraphen 203 bis 203 l sind auf Lehrer an Pädagogischen Hochschulen nicht anzuwenden. Paragraph 207 m, Absatz 2, ist sinngemäß anzuwenden.
BGBl. I Nr. 55/2012
Dienstrechts-Novelle 2012 – Pädagogische Hochschulen
Bundesgesetz, mit dem das Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979, das Gehaltsgesetz 1956, das Vertragsbedienstetengesetz 1948, das Bundeslehrer-Lehrverpflichtungsgesetz, das Landeslehrer-Dienstrechtsgesetz und das Land- und forstwirtschaftliche Landeslehrer-Dienstrechtsgesetz geändert werden (Dienstrechts-Novelle 2012 – Pädagogische Hochschulen)
Änderungen durch diese Kundmachung
§ 203naufgehoben
Sonderbestimmungen für Lehrer an Pädagogischen Hochschulen
Paragraph 203 n,
- Absatz 2,Lehrer können mit ihrer Zustimmung auch während der lehrveranstaltungsfreien Zeit gemäß Paragraph 36, des Hochschulgesetzes 2005 zur Unterrichtserteilung in Lehrgängen herangezogen werden.
- Absatz 3,Die Leitung der einer Pädagogischen Hochschule eingegliederten Praxisschule gemäß Paragraph 22, Absatz eins, des Hochschulgesetzes 2005 erfolgt im Rahmen einer auf die Dauer von bis zu fünf Schuljahren vorzunehmenden Betrauung. Neuerliche Betrauungen sind zulässig.