Absatz eins,Anmerkung, Tritt mit 1.7.2012 in Kraft.)
BGBl. I Nr. 56/2012
Parteiengesetz 2012 – PartG
Bundesgesetz über die Finanzierung politischer Parteien (Parteiengesetz 2012 – PartG)
Änderungen durch diese Kundmachung
§ 14neu
6. Abschnitt
Schlussbestimmungen
Valorisierungsregel
Paragraph 14,
- Absatz 2,Ab dem Jahr 2015 vermindern oder erhöhen sich die in Paragraph 4 und Paragraph 6, Absatz 4 und 5 sowie Absatz 6, Ziffer 6 bis 9 angeführten Beträge in jenem Maß, in dem sich der von der Bundesanstalt „Statistik Österreich“ verlautbarte Verbraucherpreisindex 2010 oder der an seine Stelle tretende Index des Vorjahres verändert, wobei Änderungen solange nicht zu berücksichtigen sind, als sie 5 vH dieser Indexzahl und in der Folge 5 vH der zuletzt für die Valorisierung maßgebenden Indexzahl nicht übersteigen. Bei der Berechnung der neuen Beträge sind Beträge, die 50 Cent nicht übersteigen, auf den nächstniedrigeren ganzen Euro abzurunden und Beträge, die 50 Cent übersteigen, auf den nächsthöheren ganzen Euro aufzurunden. Die neuen Beträge gelten ab dem der Verlautbarung der Indexveränderung durch die Bundesanstalt Statistik Österreich folgenden übernächsten Monatsersten. Der Rechnungshof hat die durch die Valorisierung geänderten Beträge und den Zeitpunkt, in dem deren Änderung wirksam wird, im Bundesgesetzblatt römisch zwei kundzumachen.