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BGBl. I Nr. 56/2012

kundgemacht 29.06.2012 RIS↗Parlament↗
Parteiengesetz 2012 – PartG
Bundesgesetz über die Finanzierung politischer Parteien (Parteiengesetz 2012 – PartG)
Kundmachung BGBl. I Nr. 56/2012× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Parteiengesetz 2012 (PartG) neu § 0↗RIS↗
§ 7neu
in Kraft 30.06.2012 – 31.12.2022 · idF BGBl. I Nr. 56/2012 · danach: BGBl. I Nr. 125/2022 § 7↗RIS↗

Sponsoring und Inserate

Paragraph 7,

  1. Absatz eins,In einer Anlage zum Rechenschaftsbericht (Paragraph 5,) hat jede politische Partei Einnahmen aus Sponsoring (Paragraph 2, Ziffer 6,), deren Gesamtbetrag in einem Kalenderjahr (Rechenschaftsjahr) den Betrag von 12 000 Euro übersteigt, unter Angabe des Namens und der Adresse des Sponsors auszuweisen. Sponsoring für Bundes-, Landes- und Bezirksorganisationen ist dabei zusammenzurechnen.
  2. Absatz 2,Ebenso sind von jeder politischen Partei Einnahmen aus Inseraten (Paragraph 2, Ziffer 7,), soweit diese Einnahmen im Einzelfall den Betrag von 3 500 Euro übersteigen, unter Angabe des Namens und der Adresse des Inserenten auszuweisen.
  3. Absatz 3,Die Verpflichtung zur Angabe der Einnahmen aus Sponsoring (Paragraph 2, Ziffer 6,) und Inseraten (Paragraph 2, Ziffer 7,) besteht auch für alle Gliederungen einer Partei, für Abgeordnete und Wahlwerber, die auf einem von der politischen Partei eingebrachten Wahlvorschlag kandidiert haben, und für nahestehende Organisationen, ausgenommen jener im Sinne des Paragraph 4 a, Absatz 2, Ziffer 3, Einkommensteuergesetz 1988, Bundesgesetzblatt Nr. 400, sowie Einrichtungen, die der Förderung des Breitensports dienen.
  4. Absatz 4,(Verfassungsbestimmung) Abweichend von Absatz eins bis 3 können durch die Landesgesetzgebung strengere Vorschriften erlassen werden.