von Kriegsmaterial und verbotenen Waffen sowie
BGBl. I Nr. 63/2012
Änderung des Wehrgesetzes 2001 und des Waffengesetzes 1996
Bundesgesetz, mit dem das Wehrgesetz 2001 und das Waffengesetz 1996 geändert werden
Änderungen durch diese Kundmachung
§ 56aneu
Sonstige Bestimmungen
Paragraph 56 a,
Bei Veranstaltungen des Bundesheeres sind die Bestimmungen des Waffengesetzes 1996 (WaffG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 12 aus 1997,, betreffend den Besitz, das Führen und das Überlassen
- Ziffer eins
- Ziffer 2von Schusswaffen nach Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 2, WaffG,
jeweils einschließlich der Munition für diese Waffen, nicht anzuwenden. Waffenverbote nach den Paragraphen 12 und 13 WaffG gelten jedoch auch bei solchen Veranstaltungen.