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BGBl. I Nr. 64/2012

kundgemacht 25.07.2012 RIS↗Parlament↗
Lobbying- und Interessenvertretungs-Transparenz-Gesetz – LobbyG und Änderung des Gerichtsgebührengesetzes
Bundesgesetz, mit dem ein Bundesgesetz zur Sicherung der Transparenz bei der Wahrnehmung politischer und wirtschaftlicher Interessen (Lobbying- und Interessenvertretungs-Transparenz-Gesetz – LobbyG) erlassen und das Gerichtsgebührengesetz geändert wird
Kundmachung BGBl. I Nr. 64/2012× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Lobbying- und Interessenvertretungs-Transparenz-Gesetz (LobbyG) neu § 0↗RIS↗
§ 12neu
in Kraft ab 01.01.2013 · idF BGBl. I Nr. 64/2012 § 12↗RIS↗

Abteilungen C und D

Paragraph 12,

  1. Absatz eins,Selbstverwaltungskörper haben in das Register Abteilung C zur Eintragung bekanntzugeben:
    1. Ziffer eins
      Name, Sitz und die für Zustellungen maßgebliche Anschrift,
    2. Ziffer 2
      die gesetzliche Grundlage ihrer Errichtung,
    3. Ziffer 3
      gegebenenfalls die Internet-Adresse ihrer Website,
    4. Ziffer 4
      innerhalb von neun Monaten nach Ende des Geschäftsjahrs für das vorangegangene Geschäftsjahr die Gesamtzahl der bei ihnen überwiegend als Interessenvertreter tätigen Personen und
    5. Ziffer 5
      innerhalb von neun Monaten nach Ende des Geschäftsjahrs für das vorangegangene Geschäftsjahr die von ihrem Rechnungs- oder Abschlussprüfer oder einem sonstigen statutarisch oder gesetzlich eingerichteten Kontrollorgan bestätigten geschätzten Kosten der Interessenvertretung.
  2. Absatz 2,Interessenverbände haben in das Register Abteilung D zur Eintragung bekanntzugeben:
    1. Ziffer eins
      Name, Sitz und die für Zustellungen maßgebliche Anschrift,
    2. Ziffer 2
      eine kurze Umschreibung ihres vertraglichen oder statutarischen Aufgabenbereichs,
    3. Ziffer 3
      gegebenenfalls die Internet-Adresse ihrer Website,
    4. Ziffer 4
      innerhalb von neun Monaten nach Ende des Geschäftsjahrs für das vorangegangene Geschäftsjahr die Gesamtzahl der bei ihnen überwiegend als Interessenvertreter tätigen Personen und
    5. Ziffer 5
      innerhalb von neun Monaten nach Ende des Geschäftsjahrs für das vorangegangene Geschäftsjahr die von ihrem Rechnungs- oder Abschlussprüfer oder einem sonstigen statutarisch oder gesetzlich eingerichteten Kontrollorgan bestätigten geschätzten Kosten der Interessenvertretung.
  3. Absatz 3,Selbstverwaltungskörper und Interessenverbände können ihren Registrierungspflichten auch dadurch nachkommen, dass sie unter ihrem Namen einen elektronischen Link auf eine Website, auf der die in Absatz eins, und 2 genannten Daten veröffentlicht sind, zur Eintragung bekanntgeben.
  4. Absatz 4,Die in den Absatz eins, bis 3 genannten Verpflichtungen können für mehrere Selbstverwaltungskörper oder Interessenverbände in einer Bekanntgabe zur Eintragung durch eine für diese einschreitende Einrichtung erfüllt werden.