BGBl. I Nr. 66/2012
Änderungen durch diese Kundmachung
… 10 unveränderte Absätze
… 3 unveränderte Absätze
Anlage 2 zum GOG
Bestimmungen für die Unterrichtung und den Umgang mit Vorlagen, Dokumenten, Berichten, Informationen und Mitteilungen im Rahmen des Europäischen Stabilitätsmechanismus
(ESM-Informationsordnung)
Paragraph eins,
Der zuständige Bundesminister hat den Nationalrat unverzüglich über alle Maßnahmen im Rahmen des Europäischen Stabilitätsmechanismus zu unterrichten, die die Haushaltsführung des Bundes berühren. Die Unterrichtung erfolgt insbesondere durch Informationen, Dokumente und Vorschläge für Beschlüsse betreffend
- Ziffer einsdie Auflösung des Notfallreservefonds gemäß Artikel 4, Absatz 4, Vertrag zur Einrichtung des Europäischen Stabilitätsmechanismus (ESM-Vertrag),
- Ziffer 2Schlussfolgerungen von Europäischer Kommission und EZB gemäß Artikel 4, Absatz 4, ESM-Vertrag,
- Ziffer 3Kapitalabrufe gemäß Artikel 9, Absatz eins und 2 sowie Regeln für Kapitalabrufe gemäß Artikel 9, Absatz 4, ESM-Vertrag,
- Ziffer 4Veränderungen des genehmigten Stammkapitals und Anpassung des maximalen Darlehensvolumens gemäß Artikel 10, Absatz eins, ESM-Vertrag,
- Ziffer 5Regeln für Kapitalveränderungen gemäß Artikel 10, Absatz 2, ESM-Vertrag
- Ziffer 6Anträgen und Analysen gemäß Artikel 13, Absatz eins, ESM-Vertrag,
- Ziffer 7die grundsätzliche Gewährung von Stabilitätshilfe durch den ESM gemäß Artikel 13, Absatz 2, ESM-Vertrag,
- Ziffer 8die Annahme einer Vereinbarung über die Finanzhilfefazilität nach Artikel 13, Absatz 3, ESM-Vertrag,
- Ziffer 9Absichtserklärungen (Memorandum of Understanding) nach Artikel 13, Absatz 3, ESM-Vertrag,
- Ziffer 10Berichte nach Artikel 13, Absatz 7, ESM-Vertrag,
- Ziffer 11Leitlinien gemäß Artikel 14, Absatz 4,, Artikel 15, Absatz 4,, Artikel 16, Absatz 4,, Artikel 17, Absatz 4,, Artikel 18, Absatz 5, ESM-Vertrag,
- Ziffer 12Beibehaltung der Kreditlinien gemäß Artikel 14, Absatz 5, ESM-Vertrag,
- Ziffer 13Untersuchungen gemäß Artikel 14, Absatz 6, ESM-Vertrag,
- Ziffer 14Auszahlungen gemäß Artikel 15, Absatz 5,, Artikel 16, Absatz 5,, Artikel 17, Absatz 5, ESM-Vertrag,
- Ziffer 15die Einleitung von Sekundärmarktoperationen gemäß Artikel 18, Absatz 6, ESM-Vertrag,
- Ziffer 16Preisgestaltungsleitlinien gemäß Artikel 20, Absatz 2, ESM-Vertrag,
- Ziffer 17die Dividendenausschüttung und Dividendenleitlinien gemäß Artikel 23, ESM-Vertrag
- Ziffer 18Leitlinien und Vorschriften für Reservefonds gemäß Artikel 24, Absatz 3 und 4 ESM-Vertrag,
- Ziffer 19die Feststellung des Jahresabschlusses gemäß Artikel 27, Absatz eins, ESM-Vertrag,
- Ziffer 20Quartalsabschlüsse gemäß Artikel 27, Absatz 2, ESM-Vertrag,
- Ziffer 21die Übertragung der EFSF-Hilfen gemäß Artikel 40, Absatz eins und 2 ESM-Vertrag und
- Ziffer 22Anträge auf Beitritt zum Europäischen Stabilitätsmechanismus gemäß Artikel 44, ESM-Vertrag.
Paragraph 2,
Der zuständige Bundesminister unterrichtet den Nationalrat weiters nach erfolgter Beschlussfassung in den Organen des Europäischen Stabilitätsmechanismus über
- Ziffer einsdie Bestellung des Vorsitzenden des Gouverneursrates gemäß Artikel 5, Absatz 2, ESM-Vertrag,
- Ziffer 2die Übertragung von Aufgaben gemäß Artikel 5, Absatz 6, Litera m, ESM-Vertrag,
- Ziffer 3die Annahme der Satzung und Geschäftsordnungen gemäß Artikel 5, Absatz 7, Litera c, ESM-Vertrag,
- Ziffer 4die Ernennung und Beendigung der Amtszeit des Geschäftsführenden Direktors gemäß Artikel 7, ESM-Vertrag,
- Ziffer 5Maßnahmen zur Beitreibung einer Schuld gemäß Artikel 25, Absatz 2 und 3 ESM-Vertrag,
- Ziffer 6die Ernennung der Mitglieder des Prüfungsausschusses gemäß Artikel 30, Absatz eins, ESM-Vertrag,
- Ziffer 7die Aufhebung der Immunität der österreichischen Vertreter in den Organen des Europäischen Stabilitätsmechanismus gemäß Artikel 35, Absatz 2, ESM-Vertrag,
- Ziffer 8die Anhängigmachung von Streitigkeiten beim Gerichtshof der Europäischen Union gemäß Artikel 37, Absatz 3, ESM-Vertrag und
- Ziffer 9Anpassungen gemäß Artikel 44, ESM-Vertrag.
Paragraph 3,
- Absatz eins,Sobald feststeht, dass eine Vorlage gemäß Paragraph 74 d, Absatz eins, Ziffer eins, Geschäftsordnungsgesetz betreffend einen Vorschlag für einen Beschluss einem Mitgliedstaat grundsätzlich Finanzhilfe zu gewähren in einer Sitzung des Ständigen Unterausschusses in ESM-Angelegenheiten als Tagesordnungspunkt behandelt werden soll, hat der zuständige Bundesminister dem Nationalrat im Wege des Präsidenten eine schriftliche Information mit einer Einschätzung des Antrags aus österreichischer Sicht zu übermitteln.
- Absatz 2,Die Übermittlung hat spätestens zwei Tage vor der geplanten Behandlung im Ständigen Unterausschuss in ESM-Angelegenheiten zu erfolgen.
Paragraph 4,
Gleichzeitig mit dem jeweiligen Dokument gemäß Paragraph eins und 2 sind Angaben zum Datum und Status des Dokuments sowie zur Sicherheitseinstufung durch Organe des Europäischen Stabilitätsmechanismus zu übermitteln.
Paragraph 5,
- Absatz eins,Nach Einlangen von Dokumenten gemäß Paragraph eins bis 3 verfügt der Präsident deren unverzügliche Vervielfältigung und Verteilung an die Mitglieder des Ständigen Unterausschusses in ESM-Angelegenheiten sowie an jeweils eine von den Klubs namhaft gemachte Person, für die die Nennung einer Vertretung zulässig ist.
- Absatz 2,Sofern sich Dokumente, die gemäß Paragraph eins bis 3 übermittelt werden, auf Sekundärmarktinterventionen im Rahmen des Europäischen Stabilitätsmechanismus gemäß Artikel 18, ESM-Vertrag beziehen, verfügt der Präsident deren unverzügliche Vervielfältigung und Verteilung an die Mitglieder des Ständigen Unterausschusses in Sekundärmarktangelegenheiten-ESM sowie an jeweils eine von den Klubs namhaft gemachte Person, für die die Nennung einer Vertretung zulässig ist.
Paragraph 6,
Der zuständige Bundesminister hat dem Nationalrat gemäß Artikel 50 c, Absatz 3, B-VG jeweils binnen einem Monat nach Ablauf des Kalendervierteljahres einen Bericht über die im Rahmen des Europäischen Stabilitätsmechanismus getroffenen Maßnahmen vorzulegen, in dem diese beschrieben und erläutert werden.
Paragraph 7,
Vorlagen und Berichte gemäß Paragraph 74 e, Absatz eins und 2 Geschäftsordnungsgesetz sowie Berichte gemäß Artikel 50 c, Absatz 3, B-VG werden auch an jeweils eine von den Klubs namhaft gemachte Person, für die die Nennung einer Vertretung zulässig ist, verteilt.
Paragraph 8,
Die gemäß Paragraph 5 und 7 von den Klubs namhaft gemachten Personen sowie die zuständigen Bediensteten der Parlamentsdirektion sind vom Präsidenten über die Wahrung der Vertraulichkeit zu belehren.
Paragraph 9,
Informationen, Dokumente und Vorschläge für Beschlüsse gemäß Paragraph eins und 2, die gemäß der Sicherheitseinstufung durch Organe des Europäischen Stabilitätsmechanismus nicht der Öffentlichkeit zugänglich sind, können der Öffentlichkeit zur Verfügung gestellt werden, wenn die Gründe für die Vertraulichkeit entfallen sind. Über den Zeitpunkt einer solchen Verlautbarung entscheiden die zuständigen Ständigen Unterausschüsse gemäß Paragraph 32 f, Geschäftsordnungsgesetz mit Beschluss.