BGBl. I Nr. 77/2012
Änderung des Umweltverträglichkeitsprüfungsgesetzes 2000 und des Luftfahrtgesetzes
Bundesgesetz, mit dem das Umweltverträglichkeitsprüfungsgesetz 2000 und das Luftfahrtgesetz geändert werden
Änderungen durch diese Kundmachung
§ 24bgeändertAbs 1
Zeitplan
§ 24b.
(1) Die Behörde gemäß § 24 Abs. 1 hat gemeinsam mit den sonstigen für die Erteilung von Genehmigungen zuständigen Behörden der Behörde gemäß § 24 Abs. 3 einen Zeitplan für den Ablauf der Verfahren zu erstellen, in dem für die einzelnen Verfahrensschritte unter Berücksichtigung der durch Art, Größe und Standort des Vorhabens notwendigen Erhebungen und Untersuchungen Fristen festgelegt werden. Der Zeitplan ist im Internet zu veröffentlichen. Erhebliche Überschreitungen des Zeitplans sind in den Genehmigungsbescheiden zu begründen.
(2) Die Behörde hat über den Genehmigungsantrag gemäß § 24a ohne unnötigen Aufschub, spätestens jedoch innerhalb von 12 Monaten zu entscheiden.