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BGBl. I Nr. 77/2012

kundgemacht 02.08.2012 RIS↗Parlament↗
Änderung des Umweltverträglichkeitsprüfungsgesetzes 2000 und des Luftfahrtgesetzes
Bundesgesetz, mit dem das Umweltverträglichkeitsprüfungsgesetz 2000 und das Luftfahrtgesetz geändert werden
Kundmachung BGBl. I Nr. 77/2012× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Umweltverträglichkeitsprüfungsgesetz 2000 (UVP-G 2000) 13 § 0↗RIS↗
§ 24ggeändertAbs 1 Z 1, Z 2, Schlussteil (neu); Abs 2, Z 1 bis Z 3 (entfallen); Abs 3
in Kraft 19.08.2009 – 02.08.2012 · idF BGBl. I Nr. 87/2009 · danach: BGBl. I Nr. 77/2012 § 24g↗RIS↗
in Kraft 03.08.2012 – 30.11.2018 · idF BGBl. I Nr. 77/2012 · danach: BGBl. I Nr. 80/2018 § 24g↗RIS↗
Änderung vor Zuständigkeitsübergang
§ 24g.
(1) Vor Zuständigkeitsübergang nach § 24h Abs. 3, kann das Vorhaben geändert werden, ohne dass die bisher durchgeführten Schritte der Umweltverträglichkeitsprüfung zu wiederholen sind, soweit Änderungen einer gemäß § 24f erteilten Genehmigung (§ 24f Abs. 6) sind vor dem in § 24h Abs. 3 genannten Zeitpunkt unter Anwendung der Genehmigungsvoraussetzungen des § 24f zulässig, wenn
1. durch die Änderungen sie nach den Ergebnissen der Umweltverträglichkeitsprüfung Rechnung getragen wird oder dem § 24f Abs. 1 bis 5 nicht widersprechen und
2. mit den Änderungen keine nachteiligen Umweltauswirkungen verbunden sein können die von der Änderung betroffenen Beteiligten gemäß § 19 Gelegenheit hatten, ihre Interessen wahrzunehmen.
Die Behörde hat dabei notwendige Ergänzungen des Ermittlungsverfahrens zu vorzunehmen.
(2) Bei anderen als von Abs. 1 erfassten Änderungen des Vorhabens Die Behörde gemäß § 24 Abs. 1 hat vor Erlassung einer Genehmigung nach § 24f Abs. 6 oder deren Änderung die Umweltverträglichkeitsprüfung insoweit zu ergänzen, als dies im Hinblick auf ihre Zwecke notwendig ist.
1. sind die Projektunterlagen und die Umweltverträglichkeitserklärung entsprechend zu ergänzen oder zu ändern,
2. hat die Behörde gemäß § 24 Abs. 1 den gemäß § 24a Abs. 3 und 4 zur Stellungnahme Berechtigten Gelegenheit zu geben, innerhalb von drei Wochen zu den Änderungen des Vorhabens und den geänderten oder ergänzten Teilen der Umweltverträglichkeitserklärung Stellung zu nehmen; § 24 Abs. 8 sowie § 24a Abs. 3 und 4 sind mit der Maßgabe anzuwenden, dass die Auflage- und Stellungnahmefrist nur drei Wochen beträgt und
3. hat die Behörde anschließend eine Ergänzung des Umweltverträglichkeitsgutachtens oder der zusammenfassenden Bewertung zu veranlassen und das Umweltverträglichkeitsgutachten zur öffentlichen Einsichtnahme aufzulegen. § 24e ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass die Auflagefrist nur zwei Wochen beträgt.
(3) Auf Änderungen einer Genehmigung (§ 24f Abs. 6) sind die Genehmigungsvoraussetzungen gemäß § 24f anzuwenden. Für Vorhaben nach § 23a gilt darüber hinaus: Immissionsneutrale Änderungen zur Anpassung an den Stand der Technik, immissionsneutrale Änderungen der technischen Ausführung sowie Änderungen der Bauabwicklung mit irrelevanten Auswirkungen sind nicht genehmigungspflichtig, wenn die Genehmigungsvoraussetzungen nach § 24f Abs. 1 eingehalten werden. § 24f Abs. 1 Z 2 lit. a gilt in Bezug auf das Eigentum oder sonstige dingliche Rechte der Nachbarn/Nachbarinnen auch als eingehalten, wenn die von der Änderung betroffenen Nachbarn/Nachbarinnen dieser nachweislich zugestimmt haben. Der Projektwerber/Die Projektwerberin hat über das Vorliegen der oben angeführten Voraussetzungen eine im Rahmen seiner Befugnis ausgestellte Bestätigung eines Ziviltechnikers oder Ingenieurbüros einzuholen und der Behörde auf Verlangen vorzulegen. Eine Auflistung der auf Grund dieser Bestimmung vorgenommenen Änderungen ist der Fertigstellungsanzeige gemäß § 24h Abs. 1 anzufügen.
Schlagworte
Auflagefrist