BGBl. I Nr. 7/2012
Änderung des Chemikaliengesetzes 1996 (ChemG-Novelle 2011)
Bundesgesetz, mit dem das Chemikaliengesetz 1996 geändert wird (ChemG-Novelle 2011)
Änderungen durch diese Kundmachung
§ 4geändertÜberschrift; Abs 1; Abs 2 Z 1, Z 1 lit a (neu), lit b (neu), lit c (neu), Z 2 bis Z 11, Z 12 bis Z 28 (neu); Abs 3, Z 1 bis Z 5 (entfallen); Abs 4 bis Abs 8 (entfallen)
§ 4.
(1) Soweit dieses Bundesgesetz brandverhütende Maßnahmen und Maßnahmen zum Schutz der Umwelt, die Prüfung der Brandgefährlichkeit oder Umweltgefährlichkeit oder die Bedachtnahme auf den Umweltschutz vorsieht, ist es nur auf Stoffe, Zubereitungen und Fertigwaren anzuwenden, die gewerblich hergestellt oder in Verkehr gesetzt werden. Gelangen nach den in der CLP-V festgelegten Vorgaben für die Bewertung der Gefährlichkeit von Stoffen oder Gemischen die in der CLP-V festgelegten Anforderungen zur Anwendung, so gelten diese als „gefährlich“ gemäß Art. 3 der CLP-V, wenn sie den in Anhang I Teil 2 bis 5 der CLP-V angeführten Gefahrenklassen und Gefahrenkategorien sowie weiteren Unterteilungen zugeordnet werden können:
1. die Durchfuhr von Stoffen, Zubereitungen und Fertigwaren unter zollamtlicher Überwachung durch das Gebiet der Europäischen Union, soweit keine Be- oder Verarbeitung erfolgt; Gefahrenklasse: Explosive Stoffe/Gemische und Erzeugnisse mit Explosivstoff. Dazu gehören
a) explosive Stoffe und Gemische,
b) Erzeugnisse mit Explosivstoff, ausgenommen Vorrichtungen, die explosive Stoffe oder Gemische in solcher Menge oder von solcher Art enthalten, dass ihre unbeabsichtigte oder zufällige Entzündung oder Zündung außerhalb der Vorrichtung keine Wirkung durch Splitter, Spreng- und Wurfstücke, Feuer, Rauch, Wärme oder starken Schall entfaltet, und
c) Stoffe, Gemische und Erzeugnisse, die nicht unter den lit. a und b genannt wurden, jedoch hergestellt worden sind, um eine praktische Wirkung durch Explosion oder eine pyrotechnische Wirkung hervorzurufen.
2. die Beförderung gefährlicher Güter im Eisenbahn-, Luft-, Schiffs- und Straßenverkehr, einschließlich der innerbetrieblichen Beförderung, soweit diese durch die für den jeweiligen Verkehrsträger spezifischen Vorschriften geregelt ist; Gefahrenklasse: Entzündbare Gase
3. das Aufsuchen und Gewinnen mineralischer Rohstoffe sowie das Aufbereiten mineralischer Rohstoffe ohne Anwendung chemischer Verfahren im Sinne des Mineralrohstoffgesetzes, BGBl. I Nr. 38/1999; Gefahrenklasse: Entzündbare Aerosole
4. Abfälle im Sinne des Abfallwirtschaftsgesetzes 2002, BGBl. I Nr. 102, unbeschadet der in § 47 Abs. 2 geregelten Rücknahmeverpflichtung; Gefahrenklasse: Entzündend (oxidierend) wirkende Gase
5. Arzneimittel gemäß § 1 Abs. 1 und § 1 Abs. 2 Z 1 des Arzneimittelgesetzes, BGBl. Nr. 185/1983, unbeschadet der Regelung für Wirkstoffe in Abs. 3 Z 1 und der Pestizide betreffenden Regelungen des § 20 und der Verordnung (EG) Nr. 689/2008 über die Aus- und Einfuhr gefährlicher Chemikalien, ABl. Nr. L 204 vom 31.07.2008 S. 1; Gefahrenklasse: Unter Druck stehende Gase
6. Lebensmittel, Nahrungsergänzungsmittel und kosmetische Mittel im Sinne des Lebensmittelsicherheits- und Verbraucherschutzgesetzes – LMSVG, BGBl. I Nr. 13/2006, jedoch unbeschadet der Geltung dieses Bundesgesetzes für Treibgase in Druckgaspackungen; Gefahrenklasse: Entzündbare Flüssigkeiten
7. Wein und Obstwein im Sinne des Weingesetzes 1999, BGBl. I Nr. 141; Gefahrenklasse: Entzündbare Feststoffe
8. Tabakerzeugnisse; Gefahrenklasse: Selbstzersetzliche Stoffe oder Gemische
9. Suchtgifte im Sinne des § 2 des Suchtmittelgesetzes, BGBl. I Nr. 112/1997; Gefahrenklasse: Selbstentzündliche (pyrophore) Flüssigkeiten
10. Futtermittel im Sinne des Futtermittelgesetzes 1999, BGBl. I Nr. 139; Gefahrenklasse: Selbstentzündliche (pyrophore) Feststoffe
11. Medizinprodukte im Sinne des Medizinproduktegesetzes, BGBl. Nr. 657/1996, sofern sie zur Anwendung im oder am menschlichen Körper bestimmt sind. Gefahrenklasse: Selbsterhitzungsfähige Stoffe oder Gemische
12. Gefahrenklasse: Stoffe oder Gemische, die in Berührung mit Wasser entzündbare Gase entwickeln
13. Gefahrenklasse: Entzündend (oxidierend) wirkende Flüssigkeiten
14. Gefahrenklasse: Entzündend (oxidierend) wirkende Feststoffe
15. Gefahrenklasse: Organische Peroxide
16. Gefahrenklasse: Auf Metalle korrosiv wirkende Stoffe oder Gemische
17. Gefahrenklasse: akute Toxizität, differenziert nach Wirkungsstärke in vier Kategorien für die nachstehenden Aufnahmewege unterteilt:
a) akut oral,
b) akut dermal,
c) akut inhalativ
18. Gefahrenklasse: Ätzung/Reizung der Haut
19. Gefahrenklasse: Schwere Augenschädigung/Augenreizung
20. Gefahrenklasse: Sensibilisierung von Atemwegen oder der Haut
21. Gefahrenklasse: Keimzell-Mutagenität
22. Gefahrenklasse: Karzinogenität
23. Gefahrenklasse: Reproduktionstoxizität
24. Gefahrenklasse: Spezifische Zielorgan-Toxizität (einmalige Exposition)
25. Gefahrenklasse: Zielorgan-Toxizität (wiederholte Exposition)
26. Gefahrenklasse: Aspirationsgefahr
27. Gefahrenklasse: Gewässergefährdend
28. Gefahrenklasse: Ozonschichtschädigung
(2) Stoffe und Gemische, die nach Art. 3 in Verbindung mit Anhang I der CLP-V als gefährlich gelten, sind „gefährlich“ im Sinne dieses Bundesgesetzes. Sofern die Anwendung der CLP-V insbesondere hinsichtlich der zweifelsfreien Anwendung von Einstufungskriterien einer näheren Regelung bedarf, kann der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft diese mit Verordnung im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Gesundheit, dem Bundesminister für Wirtschaft, Familie und Jugend und dem Bundesminister für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz vornehmen, sofern dies unter Bedachtnahme auf die Schutzziele dieses Bundesgesetzes erforderlich erscheint.
(3) Die §§ 5 bis 16 finden keine Anwendung Sofern dieses Bundesgesetz oder darauf beruhende Verwaltungsakte auf bestimmte gefährliche Eigenschaften gemäß § 3 abstellen, treten ab den für Stoffe und Gemische in den jeweils in § 77 Abs. 8 festgelegten Zeitpunkten an Stelle der gefährlichen Eigenschaften gemäß § 3 die entsprechenden gefährlichen Eigenschaften gemäß Art. 3 in Verbindung mit Anhang I der CLP-V.
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