BGBl. I Nr. 7/2012
Änderung des Chemikaliengesetzes 1996 (ChemG-Novelle 2011)
Bundesgesetz, mit dem das Chemikaliengesetz 1996 geändert wird (ChemG-Novelle 2011)
Änderungen durch diese Kundmachung
§ 48geändert
Besondere Meldepflicht
§ 48.
Jeder, der Gifte gemäß § 35 Z 1 herstellt, in Verkehr setzt bringt, erwirbt, verwendet oder als Abfall behandelt, hat den Verlust oder die irrtümliche Abgabe solcher Gifte unverzüglich der Bezirksverwaltungsbehörde oder der Bundespolizeibehörde zu melden. Sofern es die Umstände erfordern, hat die Bezirksverwaltungsbehörde, im Wirkungsbereich einer Bundespolizeibehörde diese, die Bevölkerung über die von den Giften ausgehenden Gefahren zu informieren.