BGBl. I Nr. 7/2012
Änderung des Chemikaliengesetzes 1996 (ChemG-Novelle 2011)
Bundesgesetz, mit dem das Chemikaliengesetz 1996 geändert wird (ChemG-Novelle 2011)
Änderungen durch diese Kundmachung
§ 77geändertAbs 1; Abs 2 (aufgehoben), Z 1 (entfallen), Schlussteil (entfallen), Z 2 bis Z 5 (entfallen); Abs 6 bis Abs 9 (neu)
Inkrafttreten
§ 77.
(1) Dieses Bundesgesetz tritt mit 1. März 1997 in Kraft. Gleichzeitig treten das Chemikaliengesetz, BGBl. Nr. 326/1987, und das Waschmittelgesetz, BGBl. Nr. 300/1984, außer Kraft. Stoffe und Zubereitungen, die hinsichtlich ihrer Einstufung, Verpackung und Kennzeichnung den Vorschriften des Chemikaliengesetzes, BGBl. Nr. 326/1987, und den dazu ergangenen Verordnungen entsprechen, dürfen noch bis zu einem Jahr nach Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes in unveränderter Aufmachung in Verkehr gesetzt werden. Dies gilt auch für die in den Geltungsbereich dieses Bundesgesetzes fallenden Stoffe und Zubereitungen, auf die die chemikalienrechtlichen Vorschriften bisher nicht anzuwenden waren.
(Anm.: Abs. 2 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 7/2012)
(3) §§ 4, 58, 68 und 69 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 105/2000 treten mit dem der Kundmachung dieses Bundesgesetzes folgenden Monatsersten in Kraft.
(4) § 67 Abs. 1 Z 2 in der Fassung BGBl. I Nr. 108/2001 und § 71 Abs. 1 Z 5 in der Fassung BGBl. I Nr. 108/2001 treten an dem auf die Veröffentlichung im Bundesgesetzblatt folgenden Tag in Kraft. § 71 Abs. 1 erster Satz, vorletzter und letzter Halbsatz, und Abs. 2 erster Satz, vorletzter und letzter Halbsatz, in der Fassung BGBl. I Nr. 108/2001 treten mit 1. Jänner 2002 in Kraft.
(5) §§ 2 Abs. 16, 29 bis 34, 67 Abs. 1 Z 5 und 71 Abs. 1 Z 11 in der Fassung der Chemikaliengesetz-Novelle 2004, BGBl. I Nr. 98/2004, treten mit 8. Oktober 2005 in Kraft.
(6) Den in diesem Bundesgesetz verwendeten personenbezogenen Begriffen kommt keine geschlechtsspezifische Bedeutung zu; sie sind bei der Anwendung auf bestimmte Personen in der geschlechtsspezifischen Form zu verwenden.
(7) Das Inhaltsverzeichnis, die Überschrift des I. Abschnitts, die §§ 1 bis 9 samt Überschriften, § 17 samt Überschrift, § 18, § 19 Abs. 1 und 3, die Überschrift des § 20, § 20 Abs. 1 bis 6, § 21 Abs. 1 bis 6, § 22 Abs. 2 Z 3, der Einleitungsteil des § 23 Abs. 1, § 24 Abs. 1 und 5, § 25 Abs. 1 bis 5 und 7, § 27, § 30 Abs. 3, § 32 Abs. 1, § 33, § 35, § 37 Abs. 2, § 39 Abs. 2, § 41 Abs. 3 Z 5 und 6, § 41 Abs. 4 und 5, § 42 Abs. 1, 5, 10 und 11, § 43 Abs. 1, § 44 Abs. 1, § 45 Abs. 3 und 4, § 46 Abs. 2 und 3, § 49, der Einleitungsteil des § 50, § 52 Abs. 1, die Überschrift des § 54, § 54 Abs. 1 zweiter Satz, § 54 Abs. 2, 4 und 5, der Einleitungsteil des § 55 Abs. 2, § 55 Abs. 2 Z 6 und 9, § 55 Abs. 4 Z 1 und 3, § 57 Abs. 1 und 3, § 58 Abs. 1, § 61 Abs. 1, 4, 5 und 6, § 62 Abs. 1, § 63, § 64, § 64a samt Überschrift, § 66 Abs. 1 und 2, § 67 Abs. 1, § 68 Abs. 1, der Einleitungsteil des § 69 Abs. 1, § 69 Abs. 1 Z 4, § 71 Abs. 1 und 2, § 77 Abs. 1 und 6 bis 9 und § 78 Abs. 1, 2, 2a, 4 und 6 in der Fassung der Chemikaliengesetz-Novelle 2011, BGBl. I Nr. 7/2012 treten mit dem der Kundmachung folgenden Monatsersten in Kraft; gleichzeitig treten § 3 Abs. 3, § 26 samt Überschrift, § 28 samt Überschrift, § 36 samt Überschrift, § 37 Abs. 1, § 40 samt Überschrift, § 45 Abs. 2, § 46 Abs. 3 Z 1 und 2, § 47 Abs. 1, § 76 Abs. 1 und 2 und § 77 Abs. 2 außer Kraft. Gleichzeitig tritt das Bundesgesetz zur Durchführung des REACH-Verordnung, BGBl. I Nr. 88/2009 (Artikel I), außer Kraft.
(8) Die Einstufung, Kennzeichnung und Verpackung von Stoffen erfolgt bis zum 1. Dezember 2010 nach den Bestimmungen der Richtlinie 67/548/EWG; ab diesem Zeitpunkt nach den entsprechenden Bestimmungen der CLP-V; dessen ungeachtet wird gemäß Art. 61 Abs. 3 der CLP-V bis zum 1. Juni 2015 auch die Einstufung von Stoffen nach den Bestimmungen der Richtlinie 67/548/EWG durchgeführt und wird diese im Sicherheitsdatenblatt des Stoffes und des Gemisches, in dem der Stoff enthalten ist, gemäß Art. 31 Abs. 10 der REACH-V ausgewiesen. Die Einstufung, Kennzeichnung und Verpackung von Gemischen erfolgt bis zum 1. Juni 2015 nach den Bestimmungen der Richtlinie 1999/45/EG; ab diesem Zeitpunkt nach den entsprechenden Bestimmungen der CLP-V. Neben anderen Ermächtigungen des Art. 61 der CLP-V, insbesondere Art. 61 Abs. 4 (Abverkaufsregelungen), bleibt auch die Ermächtigung gemäß Art. 61. Abs. 2 der CLP-V, vor den obgenannten Zeitpunkten Stoffe und Gemische nach der CLP-V einzustufen, zu kennzeichnen und zu verpacken, davon unbeschadet. Diesfalls findet neben Art. 61 der CLP-V auch Art. 31 Abs. 10 der REACH-V Anwendung.
(9) In Bezug auf Pflanzenschutzmittel als Gifte im Sinne des § 35 Z 1 finden die §§ 41 und 42 für berufliche Verwender im Sinne des Art. 3 der Richtlinie 2009/128/EG über einen Aktionsrahmen der Gemeinschaft für die nachhaltige Verwendung von Pestiziden ab 26. November 2015 keine Anwendung, insoweit die in § 41 Abs. 3 angeführten Berufe bezüglich des verpflichtenden Besitzes einer Ausbildungsbescheinigung im Sinne des Art. 5 der oben genannten Richtlinie (EG) in den Ausführungsgesetzen der Länder zu § 13 des Pflanzenschutzmittelgesetzes 2011 (Grundsatzbestimmung) erfasst sind.