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BGBl. I Nr. 80/2012

kundgemacht 14.08.2012 RIS↗Parlament↗
Durchführung von ästhetischen Behandlungen und Operationen sowie Änderung des Ärztegesetzes 1998
Bundesgesetz, mit dem das Bundesgesetz über die Durchführung von ästhetischen Behandlungen und Operationen erlassen und das Ärztegesetz 1998 geändert wird
Kundmachung BGBl. I Nr. 80/2012× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Durchführung von ästhetischen Behandlungen und Operationen (ÄsthOpG) neu § 0↗RIS↗
§ 11neu
in Kraft ab 01.01.2013 · idF BGBl. I Nr. 80/2012 § 11↗RIS↗

Strafbestimmungen

Paragraph 11,

  1. Absatz eins,Wer einer oder mehreren in den Paragraphen 4,, 5, 6, 7, 8, 9 Absatz eins, und 4 bis 6 sowie Paragraph 10, enthaltenen Anordnungen oder Verboten zuwider handelt, begeht, sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet, eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe bis zu 15 000 Euro zu bestrafen. Der Versuch ist strafbar.
  2. Absatz 2,Sofern
    1. Ziffer eins
      aus der Tat gemäß Absatz eins, eine schwerwiegende Gefahr für Leib und Leben oder die Gesundheit eines Menschen entstanden ist oder
    2. Ziffer 2
      die Täterin (der Täter) bereits zwei Mal wegen einer Verwaltungsübertretung gemäß Absatz eins, bestraft worden ist,
    ist die Täterin (der Täter) mit einer Geldstrafe bis zu 25 000 Euro zu bestrafen.