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BGBl. I Nr. 80/2012

kundgemacht 14.08.2012 RIS↗Parlament↗
Durchführung von ästhetischen Behandlungen und Operationen sowie Änderung des Ärztegesetzes 1998
Bundesgesetz, mit dem das Bundesgesetz über die Durchführung von ästhetischen Behandlungen und Operationen erlassen und das Ärztegesetz 1998 geändert wird
Kundmachung BGBl. I Nr. 80/2012× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Durchführung von ästhetischen Behandlungen und Operationen (ÄsthOpG) neu § 0↗RIS↗
§ 12neu
in Kraft ab 01.01.2013 · idF BGBl. I Nr. 80/2012 § 12↗RIS↗

Übergangsbestimmung

Paragraph 12,

  1. Absatz eins,Vor Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes begonnene oder vertraglich vereinbarte ästhetische Behandlungen und Operationen, die im Zeitpunkt des Inkrafttretens noch nicht abgeschlossen sind, sowie in unmittelbarem Zusammenhang mit diesem Eingriff stehende unbedingt erforderliche Nachbehandlungen sind von der Anwendung dieses Bundesgesetzes ausgenommen.
  2. Absatz 2,Nachweisverfahren gemäß Paragraph 4, Absatz 3, Ziffer 3, betreffend Ärztinnen (Ärzte) für Allgemeinmedizin, die bereits vor dem 1. Jänner 2013 ästhetische Operationen vorgenommen haben, sind bis längstens 1. Juli 2013 abzuschließen. Entsprechende Anträge können bereits vor Inkrafttreten dieses Gesetzes, längstens aber bis zum Ablauf des 31. Jänner 2013 gestellt werden. Bis zum Abschluss dieses Verfahrens ist die jeweilige Ärztin (der jeweilige Arzt) berechtigt, die bisher durchgeführten Eingriffe weiterhin vorzunehmen.
  3. Absatz 3,Verordnungen auf Grundlage dieses Bundesgesetzes können bereits vor seinem Inkrafttreten (Paragraph 13,) erlassen werden. Sie dürfen frühestens mit Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes in Kraft treten.