Absatz eins,Soweit in diesem Bundesgesetz auf Bestimmungen anderer Bundesgesetze Bezug genommen wird, sind diese, sofern nicht anderes bestimmt ist, in ihrer jeweils geltenden Fassung anzuwenden.
BGBl. I Nr. 86/2012
Tierärztekammergesetz und Änderung des Tierärztegesetzes
Bundesgesetz, mit dem ein Tierärztekammergesetz erlassen und das Tierärztegesetz geändert wird
Änderungen durch diese Kundmachung
§ 2neu
Allgemeines und Begriffsbestimmungen
Paragraph 2,
- Absatz 2,Im Sinne dieses Bundesgesetzes sind:
- Ziffer einsOrgane: die Vertretungskörper der Tierärztekammer gemäß Paragraph 14,;
- Ziffer 2Delegierte: die nach den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes gewählten Mitglieder der Delegiertenversammlung;
- Ziffer 3Funktionäre/Funktionärinnen: die nach den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes gewählten Mitglieder der Organe gemäß Ziffer eins, sowie deren Stellvertreterinnen und Stellvertreter;
- Ziffer 4Personal: die in einem Beschäftigungsverhältnis zur Tierärztekammer stehenden Personen;
- Ziffer 5öffentliche Daten der Kammermitglieder: die in Paragraph 5, Absatz 3 und 4 Tierärztegesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 16 aus 1975,, genannten Daten der Kammermitglieder;
- Ziffer 6persönliche, berufsbezogene Daten der Kammermitglieder: die in Paragraph 5, Absatz 2, Ziffer 3 bis 7 sowie Ziffer 16 bis 18 Tierärztegesetz genannten Daten der Kammermitglieder;
- Ziffer 7schriftliche Mitteilung: persönlich gefertigtes Schreiben in Papierform, sowie telegraphisch, fernschriftlich, mit Telefax, im Wege elektronischer Datenübertragung oder in jeder anderen technisch möglichen Weise eingebrachtes Schreiben;
- Ziffer 8Tierärztegesellschaft: Gesellschaft gemäß Paragraph 15 a, Tierärztegesetz.