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BGBl. I Nr. 86/2012

kundgemacht 14.08.2012 RIS↗Parlament↗
Tierärztekammergesetz und Änderung des Tierärztegesetzes
Bundesgesetz, mit dem ein Tierärztekammergesetz erlassen und das Tierärztegesetz geändert wird
Kundmachung BGBl. I Nr. 86/2012× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Tierärztekammergesetz (TÄKamG) neu § 0↗RIS↗
§ 44neu
in Kraft ab 15.08.2012 · idF BGBl. I Nr. 86/2012 § 44↗RIS↗

Aufbringung der Fondsmittel

Paragraph 44,

  1. Absatz eins,Die Mittel der Fonds werden aufgebracht durch:
    1. Ziffer eins
      Beiträge der Fondsmitglieder,
    2. Ziffer 2
      außerordentliche Zuwendungen,
    3. Ziffer 3
      nicht in Anspruch genommene Fondsleistungen,
    4. Ziffer 4
      Erträgnisse der Fondsvermögen.
  2. Absatz 2,Für die finanzielle Sicherstellung der Leistungen aus den Wohlfahrtsfonds sind unter Berücksichtigung der finanziellen Erfordernisse, ihres dauernden Bestandes und ihrer Leistungsfähigkeit Wohlfahrtsfondsbeiträge einzuziehen.
  3. Absatz 3,Die Finanzierung der Fondsleistungen ist nach dem Umlageverfahren, dem Kapitaldeckungsverfahren, dem Anwartschaftsverfahren oder nach anderen anerkannten versicherungsmathematischen Verfahren auszurichten.