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BGBl. I Nr. 86/2012

kundgemacht 14.08.2012 RIS↗Parlament↗
Tierärztekammergesetz und Änderung des Tierärztegesetzes
Bundesgesetz, mit dem ein Tierärztekammergesetz erlassen und das Tierärztegesetz geändert wird
Kundmachung BGBl. I Nr. 86/2012× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Tierärztekammergesetz (TÄKamG) neu § 0↗RIS↗
§ 47neu
in Kraft ab 15.08.2012 · idF BGBl. I Nr. 86/2012 § 47↗RIS↗

2. Abschnitt
Versorgungsfonds

Versorgungsfondsmitglieder

Paragraph 47,

  1. Absatz eins,Die Zugehörigkeit zum Versorgungsfonds erstreckt sich auf alle Mitglieder der Tierärztekammer (Versorgungsfondsmitglieder).
  2. Absatz 2,Ausgenommen von der Zugehörigkeit zum Versorgungsfonds sind
    1. Ziffer eins
      außerordentliche Kammermitglieder;
    2. Ziffer 2
      ordentliche Kammermitglieder, die
      1. Litera a
        den tierärztlichen Beruf ausschließlich in einem Arbeitsverhältnis, das nicht zu freiberuflich selbständigen Tierärztinnen, Tierärzten oder Tierärztegesellschaften besteht, ausüben, oder
      2. Litera b
        in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis stehen, oder
      3. Litera c
        aus einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis einen Ruhe-(Versorgungs)genuss beziehen, oder
      4. Litera d
        nachweisen, dass ihnen ein annähernd gleichwertiger Anspruch auf Ruhe-(Versorgungs)genuss aufgrund der Zugehörigkeit zu einem berufsständischen Versorgungswerk im Gebiet eines anderen Mitgliedstaates der EU, eines sonstigen EWR-Vertragsstaates oder der Schweizerischen Eidgenossenschaft zusteht.
  3. Absatz 3,Von der Zugehörigkeit zum Versorgungsfonds sind ordentliche Kammermitglieder die einen entsprechenden Antrag stellen zu befreien, wenn sie
    1. Ziffer eins
      nachweisen, dass sie den tierärztlichen Beruf ausschließlich in einem Arbeitsverhältnis ausüben und
    2. Ziffer 2
      dabei monatlich brutto weniger als den Richtsatz gemäß Paragraph 293, Absatz eins, Litera a, Sub-Litera, b, b, des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes – ASVG, Bundesgesetzblatt Nr. 189 aus 1955,, 14 mal im Jahr verdienen.
  4. Absatz 4,Die in Absatz 2 und 3 genannten Personen können dem Versorgungsfonds freiwillig beitreten, sofern sie die entsprechenden Nachzahlungen leisten.