Absatz eins,Aus Mitteln des Versorgungsfonds sind Leistungen zu gewähren
- Ziffer einsan anspruchsberechtigte Kammermitglieder für den Fall des Alters sowie der vorübergehenden oder dauernden Berufsunfähigkeit,
- Ziffer 2an Kinder von Empfängerinnen bzw. Empfängern einer Alters- oder Invaliditätspension,
- Ziffer 3an Hinterbliebene im Fall des Ablebens eines anspruchsberechtigten Kammermitglieds sowie
- Ziffer 4an ehemalige Kammermitglieder und deren Hinterbliebene, sofern durch Beitragszahlungen ein entsprechender Anspruch erworben wurde und keine einmalige Abfindung (Paragraph 50, Absatz 6,) erfolgt ist.