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BGBl. I Nr. 86/2012

kundgemacht 14.08.2012 RIS↗Parlament↗
Tierärztekammergesetz und Änderung des Tierärztegesetzes
Bundesgesetz, mit dem ein Tierärztekammergesetz erlassen und das Tierärztegesetz geändert wird
Kundmachung BGBl. I Nr. 86/2012× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Tierärztekammergesetz (TÄKamG) neu § 0↗RIS↗
§ 48neu
in Kraft ab 15.08.2012 · idF BGBl. I Nr. 86/2012 § 48↗RIS↗

Versorgungsleistungen

Paragraph 48,

  1. Absatz eins,Aus Mitteln des Versorgungsfonds sind Leistungen zu gewähren
    1. Ziffer eins
      an anspruchsberechtigte Kammermitglieder für den Fall des Alters sowie der vorübergehenden oder dauernden Berufsunfähigkeit,
    2. Ziffer 2
      an Kinder von Empfängerinnen bzw. Empfängern einer Alters- oder Invaliditätspension,
    3. Ziffer 3
      an Hinterbliebene im Fall des Ablebens eines anspruchsberechtigten Kammermitglieds sowie
    4. Ziffer 4
      an ehemalige Kammermitglieder und deren Hinterbliebene, sofern durch Beitragszahlungen ein entsprechender Anspruch erworben wurde und keine einmalige Abfindung (Paragraph 50, Absatz 6,) erfolgt ist.
  2. Absatz 2,Aus den Mitteln des Versorgungsfonds sind folgende Versorgungsleistungen zu gewähren:
    1. Ziffer eins
      Altersunterstützung,
    2. Ziffer 2
      Berufsunfähigkeitsunterstützung,
    3. Ziffer 3
      Hinterbliebenenunterstützung:
      1. Litera a
        Witwen- und Witwerunterstützung,
      2. Litera b
        Unterstützung hinterbliebener eingetragener Partnerinnen bzw. Partner und
      3. Litera c
        Waisenunterstützung.