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BGBl. I Nr. 86/2012

kundgemacht 14.08.2012 RIS↗Parlament↗
Tierärztekammergesetz und Änderung des Tierärztegesetzes
Bundesgesetz, mit dem ein Tierärztekammergesetz erlassen und das Tierärztegesetz geändert wird
Kundmachung BGBl. I Nr. 86/2012× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Tierärztekammergesetz (TÄKamG) neu § 0↗RIS↗
§ 59neu
in Kraft ab 15.08.2012 · idF BGBl. I Nr. 86/2012 § 59↗RIS↗

Beiträge zum Notstandsfonds

Paragraph 59,

  1. Absatz eins,Die Höhe der Beiträge zum Notstandsfonds ist von der Delegiertenversammlung der Tierärztekammer jährlich derart festzusetzen, dass unter Berücksichtigung der Erfahrungen der letzten drei Jahre und der voraussichtlich auf den Fonds zukommenden Belastungen sowie auf ein allenfalls beim Fonds angesammeltes Vermögen die zu erwartenden Leistungen erbracht werden können.
  2. Absatz 2,Beginnt oder endet die Fondsmitgliedschaft im Laufe eines Kalenderjahres, so ist der gesamte Jahresbeitrag zu entrichten; für diesen Zeitraum können Anträge auf Leistungen aus dem Notstandsfonds gestellt werden.