Absatz eins,Die Kanzleigeschäfte der Disziplinarkommission sind von der Tierärztekammer zu führen. Die Kosten für diese Tätigkeit sind, sofern in diesem Bundegesetz nicht anderes bestimmt ist, von der Tierärztekammer zu tragen.
BGBl. I Nr. 86/2012
Tierärztekammergesetz und Änderung des Tierärztegesetzes
Bundesgesetz, mit dem ein Tierärztekammergesetz erlassen und das Tierärztegesetz geändert wird
Änderungen durch diese Kundmachung
§ 71neu
Kanzleigeschäfte der Disziplinarkommission
Paragraph 71,
- Absatz 2,Die Tierärztekammer hat die entscheidungswesentlichen Inhalte der rechtskräftigen Erkenntnisse der Disziplinarkommission in Rechtssatzform regelmäßig im offiziellen Publikationsorgan der Standesvertretung zu veröffentlichen.