Absatz eins,Die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bestehende Disziplinarkommission bleibt bis zum Ablauf des 31. Dezember 2013 im Amt. Ihre Mitglieder bilden den einzigen Disziplinarsenat, die Ersatzmitglieder treten bei Verhinderung ein. Paragraph 68, Absatz 2 bis 6 ist erst mit 1. Jänner 2014 anzuwenden.
BGBl. I Nr. 86/2012
Tierärztekammergesetz und Änderung des Tierärztegesetzes
Bundesgesetz, mit dem ein Tierärztekammergesetz erlassen und das Tierärztegesetz geändert wird
Änderungen durch diese Kundmachung
§ 84neu
Übergangsbestimmungen für Disziplinarsachen
Paragraph 84,
- Absatz 2,Die bzw. der zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bestellte Disziplinaranwältin bzw. Disziplinaranwalt bleibt bis zum Ablauf der laufenden Funktionsperiode im Amt.
- Absatz 3,Auf Disziplinarangelegenheiten, bei denen vor Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes der Beschluss über die Verweisung zur mündlichen Verhandlung erfolgt ist, sind die Straf- und Verfahrensbestimmungen des Tierärztegesetzes Bundesgesetzblatt Nr. 16 aus 1975,, anzuwenden.